1.6.2 Kleinunternehmen im Sinne von Artikel 957 Absatz 2 OR

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 5. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.6.2 · Deutsch

Mögliche Kleinunternehmen sind:

  • Einzelunternehmen (z. B. Nicole Hengartner Kosmetikstudio, Bruno Falk, Hotel Sonne oder Hans Müller Elektrogeschäft) und Personengesellschaften (Meier & Müller oder Baumann & Co.) mit einem jährlichen Umsatzerlös von weniger als 500'000 Franken;

  • Stiftungen und Vereine (Musikverein, Tierschutzverein oder Turnverein), die nicht im Handelsregister einzutragen sind; und

  • Stiftungen, die von der Revisionsprüfungspflicht befreit sind.

Auch wenn ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, besteht die Pflicht zur ordentlichen Buchführung und Rechnungslegung erst ab einem Umsatzerlös von mindestens 500'000 Franken pro Jahr (Art. 957 Abs. 1 OR; → Ziff. 1.2.1).