Rechtsvorschlag
534 Entscheide zu genau diesem Thema · Seite 7/11
Als Thema- BGE 86 III 420.04.1960Rechtsvorschlag ( Art. 74 SchKG ). Auslegung der Erklärung des Schuldners, er anerkenne die Forderung nicht und werde Rechtsvorschlag erheben.
- BGE 86 III 1105.02.1960Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge ( Art. 93 SchKG ). Wonach beurteilt sich, ob die Betreibung privilegierte (d.h. im letzten Jahr vor ihrer Einleitung verfallene) Unterhaltsbeiträge betrifft? Muss in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden, so ist der nach der massgebe
- BGE 85 III 16512.10.1959Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben. Mit Rücksicht hierauf kann sich der Schuldner beschweren, wenn das Betreibungsamt i
- BGE 85 III 13718.09.19591. Verfügung des Betreibungsamtes im Hinblick auf die Art. 157 und 158 SchKG betreffend den Abschluss einer Grundpfandbetreibung, die erst nach rechtskräftiger Verwertung der Liegenschaft durch nachträglichen Rechtsvorschlag gehemmt worden und in der Folgezeit durch Fristablauf e
- BGE 85 III 12404.09.1959Betreibungskosten. Sie können nicht allein Gegenstand des Rechtsvorschlages sein. Liegt aber ein gültiger Rechtsvorschlag betreffend die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit vor, so umfasst er auch die Kostentragung. Art. 68 und 74 SchKG . Vergleich im Forderungs-, allenfalls A
- BGE 85 III 1420.02.1959Ist die trotz Rechtsvorschlag erfolgte Fortsetzung der Betreibung nur auf rechtzeitige (innert zehn Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde eingereichte) Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufzuheben?
- BGE 85 III 619.02.1959Rechtsverweigerung, die jederzeit der Beschwerde unterliegt ( Art. 17 Abs. 3 SchKG ), oder Verfügung, die nur binnen zehn Tagen seit der Kenntnisnahme anfechtbar ist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG )? Wenn das Betreibungsamt die vom Schuldner behauptete Erhebung oder Ergänzung eines Recht
- BGE 84 III 10509.09.1958Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Grundpfandgesicherte Forderungen fallen im Sinne von Art. 316 a Abs. 2 SchKG nicht unter den Nachlassvertrag, so dass die Gläubiger solcher Forderungen die Liquidationsmasse ( Art. 316 d Abs. 2 Satz 2 SchKG ) auf Grundpfandverwertung betrei
- BGE 84 III 6204.09.1958Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 1731 ZGB . Diesem Verbot untersteht nicht die Betreibung durch einen Zessionar des Ehegatten des Betriebenen. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Beurteilung zivilrechtlicher Einreden infolge Rechtsvorschlages, insbesondere der
- BGE 84 III 7204.09.1958Einleitung der Betreibung. Der Einwand, die für den Gläubiger handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, ist nicht durch Rechtsvorschlag, sondern durch Beschwerde zu erheben. Beim Entscheid darüber, wer eine Aktiengesellschaft vertreten könne, haben sich die Betreibungsbeh
- BGE 84 III 1328.03.1958Rechtsvorschlag. Hat der Schuldner nachweisbar Rechtsvorschlag erhoben, so kann ihm die Angabe im Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, es sei kein Rechtsvorschlag erfolgt, nicht schaden. Die Unrichtigkeit dieser Angabe kann durch einen Bericht des Betreibungsamtes nachgewiesen we
- BGE 83 III 13513.12.1957Retentionsrecht des Vermieters. Hat der Mieter einen Zahlungsbefehl für Mietzins zugestellt erhalten und eine Retentionsurkunde empfangen, und hat er weder Rechtsvorschlag erhoben noch Beschwerde geführt, so ist die Summe, die er zur Vermeidung einer Rückschaffung der verzeichnet
- BGE 83 II 26310.10.1957Alimente für eheliche Kinder. Klagelegitimation der Mutter. Materielle Rechtskraft. Voraussetzungen und Funktion. Identität des Streitgegenstandes? Erhebt der rechtskräftig zu einer Zahlung verurteilte Schuldner unter Berufung auf Tatsachen, die seit Erlass des Urteils eingetrete
- BGE 83 III 3411.02.1957Der Schuldner, gegen den der Gläubiger durch Faustpfandbetreibung das Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Z GB ausübt, kann den Einwand, dass der retinierte Gegenstand unpfändbar sei und daher nicht retiniert werden dürfe, nur durch Rechtsvorschlag erheben, während die Unpfändb
- BGE 82 I 7506.06.1956Arrest auf Vermögen eines fremden Staates. Grundsatz der gerichtlichen Immunität fremder Staaten. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Arrestbefehl und die sich an ihn anschliessenden Betreibungshandlungen (Erw. 1). 2. Art. 279 SchKG schliesst die staatsre
- BGE 82 III 903.01.1956Ein Rechtsvorschlag, der nur mit dem Mangel neuen Vermögens begründet wird, schliesst nicht den Verzicht auf die Bestreitung der Forderung in sich ( Art. 75 SchKG ).
- BGE 81 III 9428.09.1955Auslegung einer "Rechtsöffnungserklärung" des Schuldners nach erhobenem Rechtsvorschlag.
- BGE 79 III 12403.09.1953Wenn in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, das Pfand wegen einer Drittansprache nicht verwertet werden kann, ist dem Betreibenden kein Pfandausfallschein auszustellen und kann er nicht verlangen, dass die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder
- BGE 79 I 11308.07.1953Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG; WiU1.'itr. Als «neues Vermögen darf auch der das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigende Arbeitserwerb des Schuldners betrachtet werden, und zwar unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau (Erw. 3). Der Entscheid
- BGE 79 III 5815.06.1953Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2 SchKG) verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (Anderung des Rechtsprechung). Betreibung mehrerer Schuldner. Fehlen einer genauen Bezeichnung der einzelnen Schuldner und der Angabe des Betrags, für d
- BGE 79 III 9730.03.1953Die dem Rechtsvorschlage beigefügte Begründung «da das Guthaben dieser Firma weit unter diesem Betrage steht» '' macht die Erklärung nicht nach Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig.
- BGE 78 III 15508.12.1952Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag. Zweite Zustellung des Zahlungsbefehls wegen Ungültigkeit der ersten (unter Verletzung von Art. 60 SchKG erfolgten). Wirkungen des auf die ungültige erste Zustellung hin erhobenen Rechtsvorschlags. Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Drittpers
- BGE 78 III 9311.07.1952Betreibung auf Pfandverwertung. Betreibungsart (Grundpfand oder Faust- bzw. Forderungspfand). Betreibt ein Gläubiger mit Pfandrecht an einer Grundpfandforderung unrichtigerweise auf Verwertung eines Grundpfandes, so hat der Schuldner Recht vorzuschlagen, wenn er die Verwertung d
- BGE 78 I 5527.02.1952Staatsrechtliche Beschwerde. Der Entscheid, durch den die letzte kantonale Instanz die provisorische ode:- definitive Re.ch~s öffnung bewilligt oder verweigert, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar.
- BGE 78 III 1205.02.1952Wer Wechselbetreibung anheben will, hat im Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den betreffenden Wechsel oder Check mit dem Datum der Ausstellung anzugeben. Wird em dieser Angaben ermangelnder Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt, so ist er auf Beschwerde des Schuld
- BGE 77 III 14827.12.1951Fortsetzung der Betreibung. Wenn der Schuldner im ordentlichen Prozesse, den der Gläubiger auf den Rechtsvorschlag hin eingeleitet hat (Art. 79 SchKG), die Klage anerkennt, so kann der Gläubiger wie im Falle der Gutheissung der Klage das Fortsetzungsbegehren stellen.
- BGE 77 III 14518.12.1951Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt bei jeder einzelnen Betreibung vor Erlass des Zahlungsbefehls Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern sie keinen solchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG
- BGE 77 III 10019.10.1951Das beneficium excussionis realis (Art. 41 SchKG) ist dem auf Pfändung oder Konkurs betriebenen Schuldner auch dann zu gewähren, wenn er das Bestehen eines Pfandrechts zwar bestreitet, aber klar nachweist, dass der Gläubiger ihm gehörende Vermögensstücke als Pfand beansprucht und
- BGE 77 I 17719.09.1951Ausweisung eines Mieters auf Grund einer mit der Androhung der Vertragsauflösung und Ausweisung verbundenen Mietzinsbetreibung (Art. 265 OR, 282 SchKG, 4 BV). Das kantonale Recht kann vorsehen, dass der mit dem Erlass des Ausweisungsbefehls betraute Richter selbst dann, wenn der
- BGE 77 III 4909.05.1951Für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern nicht durch Richterspruch oder eine vom Richter genehmigte Vereinbarung, sondern durch eine rein private Abmachung auferlegt worden sind, ist die Zwangsvollstreckung nicht ohne Beschränkung, sondern nur unter den besonder
- BGE 77 III 521.02.1951Betreibungskosten; Ersatzpflicht des Schuldners (Art. 68 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen kann die Betreibung für den Betrag der Kosten fortgesetzt werden?
- BGE 77 III 3012.02.1951Grundpfandverwertung. Wer mit dem Schuldner gemeinschaftlicher Eigentümer des Pfandgrundstückes ist, muss als Dritteigentümer in die gegen jenen angehobene Betreibung einbezogen werden, selbst wenn eine besondere Betreibung gegen ihn als Mitschuldner hängig ist. Art. 1532 SchKG,
- BGE 76 III 2124.01.1950Betreibung für Miet- und Pachtzins. Hinfall des Retentionsbeschlages, wenn, bei ausdrücklicher Bestreitung auch des Retentionsrechtes im Rechtsvorschlag, nur auf Anerkennung der Forderung geklagt wird. Unwirksamkeit einer nachträglichen Klageergänzung. Art. 283/278 SchKG. Kreiss
- BGE 75 III 8125.10.1949Beschwerde wegen ungerechtfertigter öffentlicher Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Beschwerde nach Fortsetzung der Betreibung noch zulässig? Wo ist Beschwerde zu führen, wenn die Betreibung nicht dort, wo sie ange
- BGE 75 III 4410.06.1949Betreibung für öffentlichrechtliche Forderungen. Auf Grund eines Verwaltungsentscheides im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG oder Art. 162 OG, den er auf den Rechtsvorschlag hin erstritten hat (Art. 79 SchKG). kann der Gläubiger ohne weiteres Fortsetzung der Betreibung verlangen.
- BGE 75 I 9720.05.1949Entscheide der Steuerbehörden über den Bestand eines gesetzlichen Ste'UerpfandrechtB als Rechtsöffnungstitel. Gegen den das gesetzliche Grundpfandrecht betreffenden Rechtsvorschlag bildet ein dieses Pfandrecht bejahender Entscheid der Steuerbehörden einen Rechtsöffnungstitel gem
- BGE 74 III 3309.06.1948Wechselbetreibung, Art. 177 Abs. 2 SchKG. Pflicht des Gläubigers, das Original des Wechsels dem Betreibungsbeamten zu übergeben; Erfüllung dieser Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben Wechsel verpflichteter Personen.
- BGE 73 III 15221.11.19471. Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG. 2. Fortsetzung der Betreibung: Die darin liegende Verfügung tritt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17 SchKG. 3. Verlängerung der Fristen incl. Beschwerdefrist zugunsten eines im Auslande domiziliert
- BGE 73 III 14524.10.1947Recht8v01'sehlag, Fortsetzung der Betreibung. Weist das Betreibungsamt einen Rechtsvorschlag als ungültig zurück, oder nimmt es einen Rückzug des Rechtsvorschlages (hier: durch die Ehefrau des Betriebenen) als gültig entgegen, und setzt es daher die Betreibung auf Begehren des Gl
- BGE 73 I 35318.10.1947K~86rlJfjnung: In der Nichtberücksichtigung der Einrede, die Konkursandrohung sei wegen hängiger Aberkennungsklage nichtig, liegt formelle Rechtsverweigerung. Art. 4 BV, 172 und 173 SchKG. o~ d6 Ja faülite.
- BGE 73 III 9702.09.1947Der Dritteigentümer eines gemäss Art. 895 ff. ZGB retinierten Gegenstandes ist in der Pfandbetreibung gleich zu behandeln Wie der Dritteigentümer eines Faustpfandes (Art. 153 Abs. 2 SchKG).
- BGE 73 III 3808.03.1947W ooh8elbetreifn!ng: Wird der Rechtsvorschlag am letzten Tage der Frist statt an das Betreibungsamt an den zur Bewilligung zuständigen Richter aufgegeben, so gilt er dennoch als rechtzeitig, wenn der Richter, der ihn tags darauf erhält, ihn unverzüglich dem Betreibungsamt überwei
- BGE 73 III 2724.02.19471. Voraussetzung zu neuen Vorbringen nach Art. 79 OG, analoge Anwendung der Vorschrift auf die kantonalen Instanzen. «Gelegenheit» zu früherem Vorbringen verneint, wenn dazu keine hinreichende Veranlassung bestand. (Erw. 3). 2. Erstreckung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 66
- BGE 73 III 1308.02.1947Wie ist ein benefici,ttm 6alcussionis realis bei pfandgesicherter Schuld geltend zu machen? In der Regel durch Beschwerde gegen die ordentliche Betreibung (Art. 41 1 SchKG, 85 i VZG). Ist aber dem Gläubiger ein Selbstverkaufsrecht eingeräumt, so ist Recht vorzuschlagen und zur En
- BGE 72 III 117.01.1946Ist der Betriebene bevormundet, so steht das Recht zur Beschwerdeführung für ihn, auch wenn er urteilsfähig ist, ausschliesslich dem Vormund zu (mit Ausnahme der Beschwerde betr. Art. 92 SchKG). Art. 17, 47, 92 SchKG, 19, 407 ZGB.
- BGE 71 III 16424.10.1945Gemeinschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht dagegen für eine Anzahl von Einzelforderungen des einen und andern Gläubigers. Art. 67 SchKG.
- BGE 71 III 5217.03.1945Grundpfandbetreibung mit Mietzinssperre. Bestreitung (der Forderung und) des Pfandrechts an den Mietzinsen; Klage/Msetzungen gemäss Art. 93 VZG. 1. Muss die Begründung der Einsprache gegen die Mietzinssperre (Art. 92 Abs. 2 VZG) eine Erklärung dafür enthalten, warum das Grundpfa
- BGE 71 III 1112.02.19451. Beim Arrest ist über Unpjändbarkeitsbeschwerden auch dann sofort zu entscheiden, wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 SchKG) erhebt. 2. Wird nach der Arrestierung oder Pfändung eines Gemeinschaft
- BGE 71 III 1512.02.1945Miet- und Pachtzinabetreibung. Rechtsvorschlag. Rechtsöffnung. Die Rechte des Vermieters aus dem Retentionsverzeichnis bleiben gewahrt, wenn er auf den sowohl für die Forderung wie auch für das Retentionsrecht erhobenen Rechtsvorschlag binnen der durch das Kreisschreiben Nr. 24
- BGE 70 III 4805.07.1944Rechtsvorschlag. Art. 74 SchKG. Der Rechtsvorschlag ist bei dem Amte zu erklären, das die Betreibung durchführt. Hat dieses Jedoch den Zahlungsbefehl durch ein anderes Betreibungsamt zustellen lassen, So kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem [[PAGE:BGE 70 III 48 S. 49]] Amte s