Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Art. 11 Zwischenbilanz
Entsprechend der 3. EG-Richtlinie bestimmt der Vorentwurf, dass die an der Fusion beteiligten Rechtsträger eine Zwischenbilanz erstellen müssen, sofern der Bilanzstichtag bei Abschluss des Fusionsvertrags mehr als sechs Monate zurückliegt.
4. Abschnitt: Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Prüfung
Art. 12 Abschluss des Fusionsvertrags
Absatz 1 regelt die Kompetenz zum Abschluss des Fusionsvertrags. Dieser muss von den "obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen" der an der Fusion beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden. Der Begriff des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans wurde gewählt, um den unterschiedlichen organisatorischen Aufbau der verschiedenen Rechtsformen zu berücksichtigen. Je nach Rechtsform sind folgende Organe zuständig:
Aktiengesellschaft und Kommandit Verwaltungsrat
aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäftsführerinnen und Geschäftsfüh-
rer
Genossenschaft Verwaltung
Kollektiv- und Kommanditgesellschaft Unbeschränkt haftenden Gesellschafte-
rinnen und Gesellschafter (ausser wenn der Vertrag eine andere Regelung vorsieht)
Verein Vorstand
Stiftung das in der Stiftungsurkunde bezeichnete
oberste Organ
Der Fusionsvertrag bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlungen (Art. 1 Bst. f), beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) der beteiligten Rechtsträger gemäss Artikel 18. Insofern ist der von den obersten Organen abgeschlossene Vertrag suspensiv bedingt.
Art. 13 Inhalt des Fusionsvertrags
Das geltende Recht enthält keine Regelung zum Inhalt des Fusionsvertrags. Artikel 748 Ziffer 8 des Obligationenrechts hält lediglich fest, dass die zur Abfindung der Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft bestimmten Aktien "nach Massgabe des Fusionsvertra-