Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Artikel 7 Absatz 5 bestimmt, dass Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die mit Anteils- oder Mitwirkungsrechten verbundene Sonderrechte besitzen, wie Inhaberinnen und Inhabern von Stimmrechts- oder Vorzugsaktien, mindestens gleichwertige Rechte zu gewähren oder eine angemessene Abfindung für den Verlust ihrer Sonderrechte zuzuerkennen ist. Diese Bestimmung übernimmt die Regelung von Artikel 15 der 3. EG-Richtlinie.

Artikel 7 Absatz 6 betrifft die den Inhaberinnen und Inhabern von Genussscheinen zu gewährenden Rechte. Die Berechtigten müssen entweder gleichwertige Rechte erhalten oder die Genussscheine sind zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Auflage des Fusionsvertrages nach Artikel 17 zurückzukaufen.

Art. 8 Abfindung

Der Vorentwurf geht vom Grundsatz aus, dass das Recht auf Kontinuität der Mitgliedschaft nicht gegen den Willen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgehoben werden kann. Die Fusion darf demnach in keinem Fall dazu dienen, eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter auszuschliessen. Es wird indessen vorgesehen, dass die an der Fusion beteiligten Rechtsträger den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers ein Wahlrecht zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung einräumen können (Art. 3 Abs. 2, zweiter Satz, der auf Art. 8 verweist). Diese Wahlmöglichkeit verbessert die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Sie können Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden oder im Zeitpunkt der Fusion gegen Abfindung aus dem übertragenden Rechtsträger ausscheiden. Obwohl die 3. EG-Richtlinie kein solches Wahlrecht vorsieht, darf davon ausgegangen werden, dass eine derartige Lösung innerhalb des Spielraums liegt, der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinien ins nationale Recht offensteht. Die Bezahlung einer Abfindung kann je nach den Umständen sowohl im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers als auch der Gesellschafterinnen und Gesellschafter liegen.

Nach Artikel 8 Absatz 2 kann auf die Gewährung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten gänzlich verzichtet und ausschliesslich die Bezahlung einer Abfindung vorgesehen werden. In diesem Fall bedarf der Fusionsvertrag jedoch gemäss Artikel 18 Absatz 5 der Zustimmung sämtlicher Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers. Diese Lösung räumt der Vertragsfreiheit unter der Voraussetzung eines einstimmigen Fusionsbeschlusses aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter den Vorrang ein und ermöglicht eine Vermögensübertragung durch Universalsukzession auch unter Durchbrechung des Grundsatzes der Kontinuität der Mitgliedschaft.

Die Abfindung kann in einer Geldleistung oder einer anderen Vermögenszuwendung bestehen (mit Ausnahme der Gewährung von Anteilscheinen am übernehmenden Rechtsträger).