Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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3. Abschnitt: Kapitalerhöhung, Gründung und Zwischenbilanz

Art. 9 Kapitalerhöhung bei der Absorptionsfusion

Unter Vorbehalt einer allfälligen Abfindung (Art. 8) erfolgt die Fusion unter Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am übernehmenden Rechtsträger. Bei der Absorption durch eine Kapitalgesellschaft muss diese insoweit eine Kapitalerhöhung vornehmen, als dies zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers gemäss Artikel 7 erforderlich ist. Der Betrag der durchzuführenden Kapitalerhöhung kann davon abhängen, ob der übernehmende Rechtsträger selbst Anteile am übertragenden Rechtsträger oder eigene Anteile hält oder auch ob der übertragende Rechtsträger Anteile am übernehmenden Rechtsträger oder eigene Anteile besitzt. In diesen Fällen kann im entsprechenden Verhältnis auf die Kapitalerhöhung verzichtet werden. Von diesen Ausnahmen abgesehen, muss die übernehmende Kapitalgesellschaft ihr Kapital zwingend erhöhen, nicht zuletzt auch um die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Sieht der Fusionsvertrag ein Wahlrecht zwischen der Gewährung von Anteilsrechten und einer Abfindung vor (s. Art. 8 Abs. 1), erlaubt das Instrument der bedingten Kapitalerhöhung (Art. 653 OR) einer übernehmenden Aktiengesellschaft, der Ungewissheit betreffend die Höhe der erforderlichen Kapitalerhöhung Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde sieht Artikel 9 Absatz 2 vor, dass Artikel 651 Absatz 2 des Obligationenrechts, der den Höchstbetrag der Kapitalerhöhung auf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals beschränkt, bei der Fusion keine Anwendung findet.

Artikel 9 Absatz 2 soll ferner eine Kontroverse in der Lehre beenden, indem klargestellt wird, dass die Bestimmungen über Sacheinlagen (s. insbesondere Art. 634 OR) auf Fusionen keine Anwendung finden. Da neu sowohl ein Fusionsbericht (Art. 14) wie auch eine Prüfung dieses Berichts (Art. 15) vorgeschrieben sind, erweist sich die Anwendung der Vorschriften über die Sacheinlagen als überflüssig.

Art. 10 Neugründung bei der Kombinationsfusion

Bei der Kombinationsfusion werden die Aktiv- und Passivvermögen der beteiligten Rechtsträger auf einen im Rahmen der Fusion neu gegründeten Rechtsträger übertragen. Artikel 10 hält fest, dass für die Gründung die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts Anwendung finden, dies mit Ausnahme der Vorschriften über die Sacheinlagen und die Anzahl der Gründerinnen und Gründer. Es ist daher zulässig, dass zwei Einmann-Aktiengesellschaften zu einer Einmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung fusionieren.