Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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zu (Art. 15 Abs. 4), um eine Überlastung der Gerichte mit nicht streitigen Verfahren zu vermeiden; diese Lösung dient auch einer einheitlichen Rechtsanwendung.

Der Gegenstand der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichts werden in Artikel 10 Absatz 2 der 3. EG-Richtlinie detailliert aufgeführt. Artikel 15 Absatz 3 des Vorentwurfs übernimmt die entsprechenden Vorgaben und ergänzt sie hinsichtlich der Besonderheiten des schweizerischen Regelung der Fusion (s. namentlich Art. 15 Abs. 3 Bst. e). Das gleiche gilt für das Recht der Revisorinnen und Revisoren auf Auskunft und Einsichtnahme in Akten (Art. 10 Abs. 3 der 3. EG-Richtlinie; Art. 15 Abs. 2 des Vorentwurfs).

Art. 16 Information über Änderungen im Vermögen

Artikel 16 trägt den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen auf, die Generalversammlung ihres Rechtsträgers sowie die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der anderen an der Fusion beteiligten Rechtsträger zu informieren, wenn zwischen dem Abschluss des Fusionsvertrags und der Beschlussfassung durch die Generalversammlungen wesentliche Änderungen im Aktiv- oder Passivvermögen eintreten. Die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der anderen beteiligten Rechtsträger informieren wiederum ihre Generalversammlungen. Die verantwortlichen obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane haben insbesondere zu prüfen, ob die Grundlagen der Fusion, wie sie im Fusionsvertrag festgelegt wurden, noch Geltung haben, ob der Vertrag abgeändert werden muss oder ob auf die Fusion verzichtet werden soll.

Art. 17 Auflage des Fusionsvertrags und Einsichtsrecht

Artikel 17 sieht für die der Fusion zugrundeliegenden Unterlagen verschiedene Formen der Publizität vor.

Jeder an der Fusion beteiligte Rechtsträger muss den Fusionsvertrag mindestens dreissig Tage vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung beim Handelsregisteramt an seinem Sitz zur Einsichtnahme auflegen (Art. 17 Abs. 1). Der beim Handelsregisteramt aufgelegte Vertrag kann von jedermann eingesehen werden, ohne dass dafür ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.

Ausserdem können alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger an deren Sitz den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht, den Prüfungsbericht sowie die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre (gegebenenfalls auch die Zwischenbilanz) von sämtlichen an der Fusion beteiligten Rechtsträgern einsehen (Art. 17 Abs. 2). Diese Unterlagen müssen ihnen mindestens dreissig Tage vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlungen zur Verfügung gestellt werden. Diese relativ lange Frist ist notwendig, um den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zu ermöglichen, die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Fusion zu prüfen.