Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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ges" ausgehändigt werden. Im Gesetz wird somit die Notwendigkeit eines Fusionsvertrages vorausgesetzt.
Die beteiligten Rechtsträger legen im Fusionsvertrag die Grundzüge des konkreten Fusionsvorhabens fest. Das Gesetz bestimmt den Mindestinhalt dieses Vertrages. In der
3. EG-Richtlinie ist von "Verschmelzungsplan" die Rede, während im Landesrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowohl "Verschmelzungsvertrag" als auch "Fusionsvertrag" verwendet wird. Der Vorentwurf hält am Begriff "Fusionsvertrag" fest.
Artikel 5 der 3. EG-Richtlinie nennt acht Punkte, die der Verschmelzungsplan (d.h. der Fusionsvertrag) zwingend enthalten muss und die ins Landesrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übernommen wurden. Artikel 13 des Vorentwurfs übernimmt diese Regelung ebenfalls und passt sie den Besonderheiten des schweizerischen Rechts an. Auf Eigenheiten der schweizerischen Regelung beziehen sich namentlich Artikel 13 Buchstabe f betreffend das Angebot einer Abfindung nach Artikel 8 sowie Artikel 13 Buchstabe i betreffend die Bezeichnung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung (s. auch Art. 18 Abs. 3).
Artikel 13 Buchstabe g erlaubt es den beteiligten Rechtsträgern, die Fusion rückwirken zu lassen, so namentlich hinsichtlich der Buchführung. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine Rückwirkung nur für das Verhältnis zwischen den beteiligten Rechtsträgern möglich ist. Die Wirkung der Fusion gegenüber Dritten tritt dagegen erst mit der Eintragung ins Handelsregister gemäss Artikel 20 und 21 ein.
Art. 14 Fusionsbericht
Artikel 14 sieht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der 3. EG-Richtlinie vor, dass die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Fusion beteiligten Rechtsträger einen schriftlichen Bericht erstellen, der die Fusion rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Artikel 14 Absatz 2 enthält eine Aufzählung der Punkte, die im Bericht behandelt werden müssen. Verlangt werden sowohl sachliche Angaben zur Fusion (Bst. c bis f) wie auch Informationen zu deren Zweck und Folgen (Bst. a, g und h).
Art. 15 Prüfung des Fusionsvertrags und des Fusionsberichts
Der Fusionsvertrag und der Fusionsbericht müssen für jeden der beteiligten Rechtsträger separat von einer besonders befähigten Revisorin oder einem besonders befähigten Revisor geprüft werden. Die Anforderungen an die fachliche Befähigung sowie die Unabhängigkeit der Revisorin oder des Revisors richten sich nach Artikel 727b und 727c des Obligationenrechts. Die 3. EG-Richtlinie lässt die Ernennung einer gemeinsamen Revisorin oder eines gemeinsamen Revisors für alle beteiligten Rechtsträger zu, wenn sie gemeinsam darum ersuchen und wenn die Ernennung durch eine richterliche Behörde oder eine Verwaltungsstelle erfolgt (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie). Der Vorentwurf weist diese Kompetenz dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister