Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Ferner müssen die beteiligten Rechtsträger den Gläubigerinnen und Gläubigern auf Begehren Einsicht in die Jahresrechnungen und Jahresberichte der drei letzten Jahre sowie gegebenenfalls in die Zwischenbilanz gewähren (Art. 17 Abs. 4). Dieses erweiterte Einsichtsrecht ist namentlich notwendig, um den Gläubigerinnen und Gläubigern zu ermöglichen, zu entscheiden, ob sie die Sicherstellung ihrer Forderungen gemäss Artikel 25 verlangen wollen. Artikel 17 Absatz 4 orientiert sich an der Regelung des revidierten Aktienrechts in Artikel 697h OR, wobei im Fall der Fusion ein schutzwürdiges Interesse der Gläubigerinnen und Gläubiger an der Einsichtnahme im Hinblick auf ihr Recht, die Sicherstellung ihrer Forderungen zu verlangen (s. Art. 25), stets gegeben ist.

Weiter können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemäss Artikel 17 Absatz 3 unentgeltliche Kopien der ihnen zur Einsicht offenstehenden Unterlagen verlangen (vgl. die entsprechende Regelung in Art. 11 Abs. 3 der 3. EG-Richtlinie). Das gleiche Recht steht mit Bezug auf die Jahresrechnungen und Jahresberichte auch den Gläubigerinnen und Gläubigern zu (Art. 17 Abs. 4).

Schliesslich muss jeder der an der Fusion beteiligten Rechtsträger im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf die Auflage des Fusionsvertrags beim Handelsregisteramt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme an seinem Sitz hinweisen (Art. 17 Abs. 5).

5. Abschnitt: Fusionsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister

Art. 18 Fusionsbeschluss

Wie bereits in den Ausführungen zu Artikel 12 erwähnt wurde, muss der Fusionsvertrag von der Generalversammlung, beziehungsweise in der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern genehmigt werden. Artikel 18 regelt die Mehrheitserfordernisse.

Für die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften sind grundsätzlich Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen (Art. 18 Abs. 1). Die erforderlichen Mehrheiten richten sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für wichtige Beschlüsse (Art. 704 OR für dieAG; Art. 784 Abs. 2 OR für die GmbH; Art. 888 Abs. 1 und 914 Ziff. 11 OR für die Genossenschaft). In zwei Fällen ist jedoch die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter erforderlich:

- bei der Übernahme einer Kapitalgesellschaft durch eine Genossenschaft (Art. 18 Abs. 1 Bst. b);

- bei der Übernahme einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditaktiengesellschaft durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, falls für die bisherigen Aktionärinnen und Aktionäre durch die Fusion eine Nachschusspflicht nach Artikel 803 des Obligationenrechts eingeführt wird (Art. 18 Abs. 4).

In diesen beiden Fällen kann für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers durch die Fusion eine Nachschusspflicht oder eine persönli-