Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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che Haftung begründet werden. Es erscheint daher angebracht, die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu verlangen. Ohne diese Regelung könnte den Minderheitengesellschafterinnen und -gesellschaftern gegen ihren Willen eine Nachschusspflicht oder eine persönliche Haftung aufgezwungen werden. Die einzige Alternative zum Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter bestünde in der gesetzlichen Pflicht des übernehmenden Rechtsträgers, den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers, die der Fusion nicht zustimmen, den Rückkauf ihrer Anteile anzubieten. Von dieser Lösung wurde jedoch abgesehen, da sie eine relativ komplizierte Regelung mit einem besonderen Rückkaufsverfahren bedingen würde. Eine entsprechende Lösung würde zudem ermöglichen, dass Gesellschafterinnen und Gesellschafter faktisch aus der Gesellschaft gedrängt werden. Die hier vorgeschlagene Regelung dürfte in der Praxis nur wenige Fälle betreffen, in welchen meist ohnehin die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorliegt. Es besteht ferner die Möglichkeit, den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, welche der Fusion nicht zustimmen würden, bereits vor dem Fusionsbeschluss die Übernahme ihrer Anteilscheine anzubieten, um nach dem Ausscheiden allfälliger Minderheiten das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu erreichen.
Wird ein Rechtsträger von einer Kommanditaktiengesellschaft übernommen, so haben Gesellschafterinnen oder Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, die nach dem Fusionsvertrag eine unbeschränkte Haftung übernehmen, der Fusion schriftlich zuzustimmen (Art. 18 Abs. 3).
Bei der Fusion von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften bedarf der Fusionsvertrag grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter. In der Tat kann die Fusion hier die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter massgeblich verändern, so insbesondere in Bezug auf ihre Geschäftsführungsbefugnisse. Der Gesellschaftsvertrag kann aber dennoch vorsehen, dass für die Fusion die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausreicht (Art. 18 Abs. 2).
In Artikel 18 Absatz 5 und 6 werden für zwei weitere Sonderfälle spezifische Zustimmungserfordernisse vorgesehen:
- Wenn der Fusionsvertrag auf die Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten zugunsten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers verzichtet und nur die Leistung einer Abfindung vorsieht (Art. 8 Abs. 2), muss er von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers genehmigt werden.
- Wenn sich aus der Fusion eine Änderung des Zwecks des übertragenden Rechtsträgers ergibt und für diese Änderung aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften eine andere Mehrheit erforderlich ist als für den Fusionsbeschluss, muss dieser beide Mehrheitserfordernisse erfüllen.