Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Art. 19 - 22 Öffentliche Beurkundung; Eintragung ins Handelsregister; Rechtswirksamkeit; Veröffentlichungen

Der Fusionsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung. Die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtsträger müssen die Fusion dem Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden (Art. 19 und 20). Die Anmeldung kann erst erfolgen, wenn alle beteiligten Rechtsträger der Fusion zugestimmt haben (Art. 20 Abs. 2).

Muss das Kapital einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Zusammenhang mit einer Fusion erhöht werden, so hat die Eintragung der Kapitalerhöhung gleichzeitig mit der Fusion zu erfolgen. Für die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft gelangen die Artikel 650 ff. des Obligationenrechts zur Anwendung. Nach diesen Bestimmungen wird die Erhöhung des Aktienkapitals durch die Generalversammlung beschlossen, wogegen es dem Verwaltungsrat obliegt, diesen Beschluss durchzuführen und die Statuten abzuändern (Art. 652g OR).

Die Fusionsbeschlüsse müssen im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden (Art. 22). In dieser Veröffentlichung sind die Gläubigerinnen und Gläubiger auf die Rechte hinzuweisen, die ihnen nach Artikel 25 zustehen.

Der Eintrag ins Handelsregister hat konstitutive Wirkung: Alle Aktiven und Passiven des übertragenden Rechtsträgers gehen in diesem Zeitpunkt durch Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger (oder die übertragenden Rechtsträger, wenn es mehrere sind oder eine Kombinationsfusion vorliegt) werden mit der Eintragung der Fusion von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. Auf das Fortbestehen der Eintragung des übertragenden Rechtsträgers bis zur Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, wie dies das geltende Recht vorsieht (Art. 748 Ziff. 7 OR), kann verzichtet werden, da den Gläubigerinnen und Gäubigern aus dieser Eintragung kein besonderer Schutz erwächst.

6. Abschnitt: Erleichterte Fusion von Kapitalgesellschaften

Art. 23 - 24 Anwendungsbereich; Erleichterte Voraussetzungen

Unter bestimmten Umständen erweist sich der Schutz der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei der Fusion als überflüssig. Die Voraussetzungen der Fusion können daher erleichtert werden. Der Vorentwurf sieht Erleichterungen für die folgenden Fälle vor (Art. 23 Abs. 1):

- Die übernehmende Kapitalgesellschaft besitzt alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers, die ein Stimmrecht gewähren (Fusion zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft).