Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

- Derselbe Rechtsträger besitzt alle Anteile der an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften, die ein Stimmrecht gewähren (Fusion zwischen Schwestergesellschaften).

Eine Fusion kann sodann auch unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen, wenn der übernehmende Rechtsträger zwar nicht alle, jedoch mindestens 90 Prozent der Anteile des übertragenden Rechtsträgers besitzt, die ein Stimmrecht gewähren (Art. 23 Abs. 2), und zudem bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt werden: Den Inhaberinnen und Inhabern von Minderheitsanteilen ist diesfalls die Wahl zwischen Anteilen am übernehmenden Rechtsträgers und einer Abfindung gemäss Art. 8 Abs. 1 anzubieten, wobei die Abfindung zudem dem wirklichen Wert der Anteile entsprechen muss. Ausserdem darf ihnen aus der Fusion weder eine Nachschusspflicht noch eine persönliche Haftung erwachsen.

Nach dem Vorentwurf - wie auch nach der 3. EG-Richtlinie - rechtfertigt die Übernahme der Muttergesellschaft durch eine Tochtergesellschaft keine erleichterte Fusion. Eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Tochtergesellschaft ist dabei immer erforderlich.

Es stellt sich die Frage, ob einer übernehmenden Kapitalgesellschaft das Recht eingeräumt werden soll, Minderheitsbeteiligungen anlässlich einer Fusion auch gegen den Willen der Inhaberinnen und Inhaber der Anteile zu übernehmen. Der Vorentwurf folgt in diesem Punkt dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1), dessen Artikel 33 im Falle eines Kaufangebotes ein Übernahmerecht vorsieht, wenn der Anbieter mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der betreffenden Gesellschaft besitzt. In Übereinstimmung mit dieser Regelung ermöglicht Artikel 23 Absatz 3 des Vorentwurfs einer übernehmenden Gesellschaft, die bereits 98 Prozent der Stimmrechte der übertragenden Gesellschaft besitzt, die Übertragung der verbleibenden Anteile (mit oder ohne Stimmrecht) gegen Vergütung des wirklichen Werts zu verlangen.

Liegt einer der oben erwähnten Sachverhalte vor, so kann die Fusion unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen (Art. 24 Abs. 1). Insbesondere ist kein Beschluss der Generalversammlungen notwendig. Artikel 24 Absatz 3 sieht jedoch in Übereinstimmung mit der 3. EG-Richtlinie (Art. 27 Bst. c) vor, dass Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers, die zusammen mindestens 5 Prozent des stimmberechtigten Kapitals besitzen, die Einberufung einer Generalversammlung ihrer Gesellschaft verlangen können.

7. Abschnitt: Gläubigerschutz

Art. 25 Sicherstellung der Forderungen

Die geltenden Bestimmungen zur Fusion zwischen Aktiengesellschaften und zur Fusion zwischen Genossenschaften enthalten detaillierte Bestimmungen über den Gläubigerschutz. Das Gesetz (Art. 748 und 914 OR) verlangt, dass die Verwaltungsorgane