Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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der übernehmenden Aktiengesellschaften und Genossenschaften einen Schuldenruf durchführen und dass das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft solange getrennt zu verwalten ist, bis ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Im Konkurs der übernehmenden Gesellschaft bildet das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft eine besondere Masse. Es sei hier angemerkt, dass man nirgends im Ausland ein der schweizerischen Regelung entsprechendes System findet. Mit dem uneingeschränkten Recht auf Sicherstellung trägt das schweizerische Recht der Tatsache nicht hinreichend Rechnung, dass die Fusion das Haftungssubstrat der Gläubiger nur beeinträchtigt, wenn einer der beteiligten Rechtsträger einen Kapitalverlust oder eine Überschuldung aufweist. Die erforderliche getrennte Vermögensverwaltung, die in der Praxis nur schwierig durchzuführen ist, trägt diesem Umstand ebenfalls nicht Rechnung.
Die europäischen Staaten verfügen über unterschiedliche Systeme des Gläubigerschutzes. Das französische (Art. 381 Code des sociétés, Loi 1966) und das italienische Recht (Art. 2503 Codice civile) sehen bei der Fusion eine Einsprachemöglichkeit der Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist vor. Das Gericht kann die Einsprache entweder vorbehaltlos aufheben oder verfügen, dass die Gläubiger durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt werden. Das deutsche Recht bestimmt seinerseits, dass die Gläubiger ein Recht auf Sicherstellung haben, verzichtet aber auf ein gerichtliches Verfahren.
In Anbetracht dieser unterschiedlichen Systeme des Gläubigerschutzes, scheint es verständlich, dass die 3. EG-Richtlinie keine eingehenden Vorschriften zum Gläubigerschutz enthält und in Artikel 13 lediglich vorschreibt, dass die "Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften vorsehen" müssen. Die Mindestanforderung besteht darin, dass den Gläubigern ein Recht auf "angemessene Garantien" zuzuerkennen ist, "wenn die finanzielle Lage der sich verschmelzenden Gesellschaften einen solchen Schutz erforderlich macht und die Gläubiger nicht schon derartige Garantien haben" (Art. 13 Abs. 2). Der Gläubigerschutz kann übrigens für die übernehmende und die übertragende Gesellschaft unterschiedlich ausgestaltet werden (Art. 13 Abs. 3).
Nach Artikel 25 des Vorentwurfs können die Gläubiger sowohl des übernehmenden als auch des übertragenden Rechtsträgers von letzterem die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen, sofern diese vor der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses entstanden sind. Für den übernehmenden Rechtsträger entfällt indessen die Pflicht zur Sicherstellung, wenn er nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Fusion nicht gefährdet wird. Erachtet der Gläubiger den erbrachten Nachweis als ungenügend, so kann er den Richter anrufen. Diese Lösung wurde getroffen, weil nur der übernehmende Rechtsträger über die erforderlichen Informationen bezüglich seiner finanziellen Lage verfügt. Für die Gläubiger wäre es sehr schwierig, nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Fusion gefährdet wird.