Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Nach Artikel 25 Absatz 2 kann der zur Leistung einer Sicherheit verpflichtete Rechtsträger die betreffenden Forderungen - statt sie sicherzustellen - auch erfüllen, sofern dadurch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt werden.

Die Sicherstellung muss innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses verlangt werden, das heisst erst nach dem Vollzug der Fusion. In diesem Punkt folgt der Vorentwurf der deutschen Lösung.

Art. 26 Persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschaf-

ter

Der Gläubigerschutz wird durch Artikel 26 verstärkt. Auf Grund dieser Bestimmung bleiben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, die vor der Fusion für dessen Verbindlichkeiten hafteten, dafür in gleichem Masse haftbar, soweit die Verbindlichkeiten vor der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt. Mit der gewählten Umschreibung werden insbesondere auch Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung miterfasst, und zwar selbst dann, wenn der Schaden im Zeitpunkt der Fusion noch nicht bekannt war. Ansprüche gegen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, die nach der Fusion nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des übernehmenden Rechtsträgers haften, verjähren spätestens fünf Jahre nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses. Wird die Forderung jedoch erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit. Die Verjährung der Ansprüche gegen Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die auch nach der Fusion für die Verbindlichkeiten des übernehmenden Rechtsträgers persönlich haften, unterliegt demgegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Verjährung. Diese Lösung schützt die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger, die darauf vertrauen können müssen, dass eine gegebene persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter auch im Fall einer Fusion andauert. Bei der zu treffenden Regelung ist die Verjährung der Verwirkung vorzuziehen, da mit der Unterbrechung der Verjährung eine Verlängerung der Dauer der persönlichen Haftung bewirkt werden kann. Vergleichend sei auf die Frage der Haftung des bisherigen Schuldners im Rahmen von Artikel 181 Absatz 2 des Obligationenrechts hingewiesen, wo allerdings umstritten ist, ob eine Verjährungs- oder eine Verwirkungsfrist vorliegt. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 108 II 107 ohne weitere Begründung eine Verwirkungsfrist angenommen, doch hat KARL SPIRO mit überzeugenden Argumenten vertreten, es liege eine Verjährungsfrist vor (Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bern 1975, Bd. 1, § 318, S. 759 ff.). Beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft oder deren Auflösung ist unbestritten, dass betreffend die Fortdauer der persönlichen Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Verjährungsregeln Anwendung finden (SPIRO, a.a.O., § 318, S. 760). Der Vorentwurf folgt den Überlegungen von KARL SPIRO.