Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Art 28 Auflage des Fusionsvertrags und Einsichtsrecht
Je nachdem, ob die beteiligten Vereine im Handelsregister eingetragen sind oder nicht, sieht Artikel 28 eine unterschiedliche Regelung für die Auflage des Fusionsvertrags und das Recht zur Einsichtnahme vor. Vereine, die nicht eingetragen sind, müssen den Fusionsvertrag an ihrem Sitz zur Einsicht auflegen und ihre Mitglieder sowie die bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger in geeigneter Form darauf hinweisen. Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen den Fusionsvertrag beim Handelsregisteramt an ihrem Sitz auflegen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf die Auflage und die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen. In beiden Fällen hat die Auflage des Fusionsvertrags mindestens dreissig Tage vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu erfolgen.
Art. 29 Fusionsbeschluss
Für die Zustimmung der Generalversammlung von Vereinen zur Fusion gelten unterschiedliche Mehrheiten:
- Auf die Fusion zwischen Vereinen ist Artikel 67 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs anwendbar; somit ist für die Fusion die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
- Falls sich aus der Fusion eine Änderung des Vereinszwecks ergibt, bedarf der Fusionsbeschluss für den Verein, dessen Zweck geändert wird, der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder (Art. 29 Abs. 1).
- Die Fusion eines Vereins mit einer Genossenschaft bedarf ebenfalls der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder (Art. 29 Abs. 2).
Art. 30 Austrittsrecht
Gemäss Artikel 30 können jene Vereinsmitglieder, die der Fusion nicht zugestimmt haben, innerhalb von zwei Monaten nach dem Fusionsbeschluss rückwirkend auf dessen Datum aus dem Verein austreten. Dieses Austrittsrecht erklärt sich durch die persönliche Bindung, die durch den ideellen Zweck des Vereins entsteht. Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht ebenfalls, bei der Fusion eines Vereins mit einer Genossenschaft, deren Statuten eine Nachschusspflicht vorsehen, darauf zu verzichten, die Zustimmung aller Vereinsmitglieder zu verlangen.
Art. 31 Gläubigerschutz
Für den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger ist Artikel 25 anwendbar. Artikel 31 enthält jedoch die Ergänzung, dass die Frist für das Begehren um Sicherstellung mit der Rechtswirksamkeit der Fusion beginnt. Diese Präzisierung ist erforderlich, da bei Vereinen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, der Fusionsbeschluss eben-