Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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falls weder im Handelsregister eingetragen noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden muss.
9. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Fusion von Stiftungen
Art. 32 Schutz der Destinatäre mit Rechtsansprüchen
Üblicherweise stehen den Destinatären von Stiftungen keine eigentlichen Rechtsansprüche zu. Dennoch ergibt sich bei der Fusion von Stiftungen für die Destinatäre aus Artikel 4 Absatz 5 insofern ein indirekter Schutz, als Stiftungen nur fusionieren können, sofern sie den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen und durch die Fusion die Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird.
Es ist allerdings auch möglich, dass den Destinatären eigentliche Rechtsansprüche eingeräumt werden, so insbesondere in Personalfürsorgestiftungen und gelegentlich in Familienstiftungen. Für diese Fälle sieht der Vorentwurf eine spezifische Schutznorm vor: Stehen den Destinatären Rechtsansprüche zu, müssen diese bei der Fusion gewahrt werden. Verlangt wird weiter, dass die obersten Organe der an einer Fusion beteiligten Stiftungen Destinatäre, denen Rechtsansprüche zustehen, vor Abschluss des Fusionsvertrages über das Vorhaben und dessen Auswirkungen informieren. Den Destinatären wird mit dieser Informationspflicht der Stiftungsorgane ermöglicht, Vorkehrungen zum Schutz ihrer Rechtsansprüche zu treffen. Da Destinatäre mit Rechtsansprüchen als Gläubiger gelten, können sie nach Artikel 25 Sicherstellung verlangen. Bei Stiftungen der Personalfürsorge stehen zudem die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der Bundesgesetze über das Verwaltungsverfahren23 und über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen und Invalidenvorsorge (BVG)24 zur Verfügung.
Art. 33 Nicht anwendbare Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen über die Fusion finden auch auf die Fusion von Stiftungen Anwendung. Dagegen sind die Bestimmungen über die Struktur des Kapitals und die Anteilsrechte nicht anwendbar. Artikel 33 führt die Bestimmungen auf, die keine Anwendung finden.
Es ist auch zu beachten, dass der Fusionsvertrag, wie bei der Fusion von Vereinen, nicht von einer besonders befähigten Revisorin oder einem besonders befähigten Revisor geprüft werden muss.
23 SR 172.021
24 SR 831.40