Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Art. 34 Fusionsvertrag und Genehmigung
Bei Stiftungen liegt die Zuständigkeit zum Abschluss des Fusionsvertrags beim obersten Stiftungsorgan. Während bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen zusätzlich zum Abschluss des Vertrags die Zustimmung der Generalversammlung notwendig ist und bei Personengesellschaften die Gesellschafter dem Vertrag zustimmen müssen (s. Art. 18 Abs. 1 und 2), fehlt bei der Stiftung ein entsprechendes Zustimmungserfordernis. Hingegen verlangt Artikel 34 für die Fusion von Stiftungen grundsätzlich die Genehmigung der Aufsichtsbehörden aller an der Fusion beteiligten Stiftungen. Eine Ausnahme gilt für Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen, die keiner Aufsichtsbehörde unterstellt sind, Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Genehmigungskompetenz zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen der Fusion erfüllt sind, so namentlich bezüglich des Stiftungszwecks (Art. 4 Abs. 5) und der Wahrung der Stellung und Rechte der Destinatäre (Art. 32).
10. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen
Art. 35 Schutz der Versicherten
Für die Fusion zwischen Vorsorgeeinrichtungen sind besondere Massnahmen zum Schutze der Versicherten erforderlich. Artikel 35 hält daher fest, dass die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten gewahrt werden müssen. Der Schutz der Versicherten wird durch die Vorschriften des Artikels 37 ergänzt.
Art. 36 Anwendbare Bestimmungen
Artikel 36 regelt die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen des Vorentwurfs auf die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen. Soweit dieser Abschnitt des Vorentwurfs keine besonderen Vorschriften enthält, folgt die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen den allgemeinen Bestimmungen und für Rechtsträger in der Form der Stiftung auch den besonderen Bestimmungen über die Fusion von Stiftungen (Art. 32 ff.).
Art. 37 Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Prüfung
Die Bestrebung, die Ansprüche und die Rechtsstellung der Versicherten zu wahren, geht ebenfalls aus Artikel 37 hervor. Absatz 1 dieser Bestimmung regelt den Inhalt des Fusionsvertrags; dieser muss namentlich Angaben über die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten enthalten. Absatz 2 befasst sich mit dem Inhalt des Fusionsberichts; dieser hat insbesondere darzulegen, wie die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben. Die Absätze 3 und 4 betreffen die Prüfung des Fusionsberichts; die Prüfung hat eine anerkannte Expertin oder ein anerkannter Experte für die berufliche Vorsorge durchzuführen, die oder der insbesondere zu be-