Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Rechtsträgers erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte des oder der übernehmenden Rechtsträger. Da die übertragenen Vermögensteile nicht das Gesamtvermögen des übertragenden Rechtsträgers ausmachen, bleibt dieser im Falle der Abspaltung - im Gegensatz zur Aufspaltung - bestehen.

- Die Ausgliederung. Bei der Ausgliederung überträgt ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen oder mehrere bereits bestehende oder neu zu gründende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger). Im Unterschied zur Abspaltung erhalten aber nicht die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers eine Gegenleistung der übernehmenden Rechtsträger (Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, beziehungsweise eine Abfindung), sondern der übertragende Rechtsträger selbst. Die Ausgliederung hat folglich keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers. Diese Form der Spaltung kann insbesondere der Gründung einer Tochtergesellschaft dienen oder auch der Errichtung einer Joint-venture-Gesellschaft, wenn mehrere Rechtsträger einen Teil ihres Vermögens auf dieselbe Gesellschaft übertragen. Die Ausgliederung kann beispielsweise auch dazu verwendet werden, das operative Geschäft auf eine neue Tochtergesellschaft zu übertragen, wobei die bisherige Gesellschaft zur Holdinggesellschaft wird.

Die Spaltung findet grundsätzlich immer gegen Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am übernehmenden Rechtsträger entweder an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers (im Falle der Aufspaltung und der Abspaltung) oder an den übertragenden Rechtsträger selbst (im Falle einer Ausgliederung) statt. Das Angebot einer Abfindung als Alternative zur Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (vgl. Art. 3 Abs. 2 zur Fusion) wird nur für die Ausgliederung vorgesehen. Die Ausgliederung gegen Abfindung erlaubt dem übertragenden Rechtsträger, einen Teil seines Vermögens zu veräussern und dabei von den Vorteilen des Rechtsübergangs von Gesetzes wegen zu profitieren (vgl. Art. 63).

Sowohl bei der Aufspaltung, der Abspaltung als auch bei der Ausgliederung können die abgetrennten Vermögensteile sowohl auf bereits bestehende Rechtsträger als auch auf solche übertragen werden, die im Rahmen der Spaltung neu gegründet werden. Der erste Fall wird als "Spaltung zur Übernahme" bezeichnet, der zweite als "Spaltung zur Neugründung".

Art. 40 Zulässige Spaltungen

Wie bei der Fusion ist auch bei der Spaltung der Kreis der beteiligten Rechtsträger zu bestimmen. Artikel 40 beschränkt die Spaltung auf jene Rechtsträger, für die tatsächlich ein relevantes Bedürfnis an diesem Institut besteht. Dies trifft namentlich für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften zu. Artikel 40 Absatz 2 verdeutlicht, dass sowohl der übertragende als auch die übernehmenden Rechtsträger