Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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stätigen hat, dass die Fusion sachgerecht ist und die Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.
Art. 38 Genehmigung
Ungeachtet der Rechtsform ist bei Vorsorgeeinrichtungen für die Fusion die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVG)25 erforderlich. Aus Artikel 67 und 86 Absatz 2 ergeben sich Genehmigungsvorbehalte auch für die Spaltung und Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen. Es wird noch zu prüfen sein, ob die entsprechenden Genehmigungserfordernisse besser in das BVG zu integrieren sind. Die Voraussetzung einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung könnte dabei auch auf Liquidationen und Teilliquidationen ausgedehnt werden, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer Spaltung gleichkommen können (so bspw. beim Austritt eines Vorsorgewerks aus einer Sammeleinrichtung) aber im Rahmen des vorliegenden Vorentwurfs nicht erfasst werden.
Im Anhang zum Vorentwurf wird vorgesehen, im BVG eine Delegationsgrundlage zu schaffen, die es dem Bundesrat ermöglicht, die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung von Fusionen von Vorsorgeeinrichtungen durch die Aufsichtsbehörde näher zu regeln (Art. 62 Abs. 3 BVG).
3. Kapitel: Die Spaltung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Grundsatz
Artikel 39 kennt drei Formen der Spaltung (vgl. zu den verschiedenen Spaltungsformen auch die Ausführungen unter Ziffer 182 des Allgemeinen Teils):
- Die Aufspaltung. Bei der Aufspaltung teilt ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) sein gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf und überträgt es in Teilen auf andere Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger). Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Rechtsträgern. Mit der Aufspaltung wird der übertragende Rechtsträger aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
- Die Abspaltung. Bei der Abspaltung überträgt ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen oder mehrere bereits bestehende oder neu zu gründende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger). Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden
25 SR 831.40