Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sein müssen. Dies darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Spaltung ausschliesslich unter Beteiligung von Rechtsträgern gleicher Rechtsform möglich wäre. Eine Aktiengesellschaft kann sich ohne weiteres in eine Genossenschaft und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufspalten.
Artikel 40 Absatz 3 sieht vor, dass sich auch Vorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform der Genossenschaft oder der Stiftung spalten können, sofern ihr Zweck bei der Spaltung bestehen bleibt. Artikel 65 bestimmt zudem, dass die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten zu wahren sind. Es sei hier darauf hingewiesen, dass der Austritt aus einer Sammelstiftung nicht als Spaltung im Sinne dieses Vorentwurfs zu verstehen ist.
Soweit die Spaltung für einen Rechtsträger nach Artikel 39 ff. nicht vorgesehen ist (so für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Stiftungen), kann dieser sein Vermögen nur durch seine eigene Auflösung und die Gründung neuer Rechtsträger gleicher oder verschiedener Rechtsform aufspalten. Institute des öffentlichen Rechts können sich in mehrere Institute des öffentlichen Rechts spalten, sofern das anwendbare öffentliche Recht diese Möglichkeit vorsieht. Die Spaltung eines Instituts des öffentlichen Rechts in Rechtsträger des privaten Rechts hat dagegen in zwei Schritten zu erfolgen: Das Institut des öffentlichen Rechts muss sich zunächst in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft umwandeln (Art. 85 Abs. 3), die anschliessend Gegenstand einer Spaltung sein kann.
2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 41 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Unter Vorbehalt der in Artikel 39 Buchstabe c vorgesehenen Abfindung erfolgt die Spaltung gegen Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden Rechtsträger an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers oder an diesen selbst. Wie bei der Fusion muss auch im Falle einer Spaltung der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaftsrechte gewahrt bleiben. Zu diesem Zweck verweist Artikel 41 Absatz 1 auf die entsprechende Bestimmung des Fusionsrechts (Art. 7). Dieser Verweis betrifft allerdings nur die Fälle der Aufspaltung und der Abspaltung. Bei der Ausgliederung ergibt sich nicht dieselbe Fragestellung, da hier die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers unverändert bleiben.
Wie bei der Fusion kann das Umtauschverhältnis der Anteilsrechte durch die Leistung einer Ausgleichszahlung der übernehmenden Rechtsträger ergänzt werden. Auch wenn eine Ausgleichszahlung bei der Spaltung eher selten sein dürfte, soll diese Möglichkeit dennoch eingeräumt werden, so insbesondere im Hinblick auf den Fall einer asymmetrischen Spaltung (vgl. hinten).