Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Sowohl bei der Aufspaltung als auch bei der Abspaltung erhalten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Rechtsträgern. Betreffend die Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten sieht Artikel 41 Absatz 2 zwei Möglichkeiten vor (vgl. dazu auch vorne Ziffer 182):
- Den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers können Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Rechtsträgern zugewiesen werden, die dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am übertragenden Rechtsträger entsprechen (symmetrische Spaltung). So würde beispielsweise einer Aktionärin, die zehn Prozent des Aktienkapitals der übertragenden Gesellschaft besitzt, zehn Prozent des Kapitals der durch Abspaltung entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugewiesen. Eine symmetrische Spaltung verändert das Verhältnis unter den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern grundsätzlich nicht. Es versteht sich jedoch von selbst, dass sich bei der Übertragung von Vermögensteilen auf bereits bestehende Rechtsträger (Spaltung zur Übernahme) durch das Zusammentreffen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse ergeben kann; das Verhältnis der Beteiligungsanteile lässt sich hier nur im Rahmen der infolge der Spaltung zuzuweisenden Rechte gewährleisten.
- Bei der Spaltung eines Rechtsträgers ist es ebenfalls möglich, die bisherigen Beteiligungsverhältnisse zu verändern (asymmetrische Spaltung). Den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers können dabei unterschiedliche Beteiligungen an allen oder einzelnen der übernehmenden Rechtsträger zugewiesen werden. Es kann auch vorgesehen werden, dass einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers ausschliesslich Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht eines übernehmenden Rechtsträgers zugewiesen werden und dass die übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter lediglich am übertragenden Rechtsträger beteiligt bleiben.
Im wesentlichen unterliegen diese beiden Möglichkeiten der Spaltung denselben gesetzlichen Bestimmungen. Eine Ausnahme ergibt sich allerdings in bezug auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung in der Generalversammlung (Art. 53). Gerade die asymmetrische Spaltung kann für die Minderheitengesellschafterinnen und -gesellschafter mit grossen Risiken verbunden sein; so könnten ihnen etwa Beteiligungen desjenigen Rechtsträgers zugewiesen werden, der den unrentabelsten Vermögensteil übernimmt.