Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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3. Abschnitt: Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Gründung und Zwischenbilanz

Art. 42 Herabsetzung des Kapitals bei der Abspaltung

Da der übertragende Rechtsträger bei der Aufspaltung aufgelöst wird, ist eine Kapitalherabsetzung nicht erforderlich. Die Ausgliederung hat ihrerseits keinen Einfluss auf das Kapital des übertragenden Rechtsträgers, da dieser für die Übertragung seines Vermögensteils selbst eine Gegenleistung erhält. Dagegen kann bei der Abspaltung eine Kapitalherabsetzung der übertragenden Kapitalgesellschaft erforderlich sein. Eine kumulative Anwendung der Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kapitalherabsetzung (vgl. Art. 733 und 734 OR für die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft sowie Art. 788 Abs. 2 für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der Vorschriften des Fusionsgesetzes erweist sich dabei als überflüssig. In der Tat bezwecken die Bestimmungen zur Kapitalherabsetzung vor allem den Schutz der Gläubigerinteressen und würden daher zu Doppelspurigkeiten mit den Gläubigerschutzbestimmungen bei der Spaltung (Art. 56 ff.) führen. Aus diesem Grund sieht Artikel 42 vor, dass die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Kapitalherabsetzung bei der Abspaltung keine Anwendung finden; dies allerdings nur, wenn die Kapitalherabsetzung gleichzeitig mit der Abspaltung stattfindet.

Art. 43 Kapitalerhöhung

Bei der Spaltung zur Übernahme hat die übernehmende Gesellschaft ihr Kapital nach Artikel 43 Absatz 1 insoweit zu erhöhen, als es zur Wahrung der Rechte der Anteilsinhaberinnen und -inhaber des übertragenden Rechtsträgers nach Artikel 41 erforderlich ist.

Der Betrag der Kapitalerhöhung kann davon abhängen, ob der übernehmende Rechtsträger über Anteilscheine am übertragenden Rechtsträger oder über eigene Anteile verfügt oder ob der zu übertragende Vermögensteil Anteilscheine des übernehmenden oder übertragenden Rechtsträgers einschliesst. In den diesen Fällen kann auf die Kapitalerhöhung im entsprechenden Verhältnis verzichtet werden. Unter Vorbehalt der erwähnten Ausnahmen hat die übernehmende Gesellschaft ihr Kapital im Interesse des Gläubigerschutzes zwingend zu erhöhen.

Wie die entsprechende Bestimmung zur Fusion (Art. 9) legt auch Artikel 43 Absatz 2 fest, dass die Vorschriften des Obligationenrechts über die Sacheinlagen bei der Spaltung nicht anwendbar sind.

Art. 44 Neugründung

Artikel 44 entspricht Artikel 10 der Regelung der Fusion und besagt, dass die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts über die Gründung eines Rechtsträgers - mit Ausnahme der Vorschriften über die Sacheinlagen und die Anzahl