Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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der Gründerinnen und Gründer - auch auf die Neugründung im Rahmen einer Spaltung Anwendung finden. Demzufolge muss der zu übertragende Vermögensteil einen Aktivenüberschuss aufweisen, damit die Vorschriften über die Liberierung des Kapitals eingehalten werden.
Art. 45 Zwischenbilanz
Entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (82/891/EWG; s. Anhang) müssen die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger gemäss Artikel 45 eine Zwischenbilanz erstellen, sofern der Bilanzstichtag beim Abschluss des Spaltungsvertrags oder bei der Erstellung des Spaltungsplans mehr als sechs Monate zurückliegt.
4. Abschnitt: Spaltungsvertrag, Spaltungsplan, Spaltungsbericht und Prüfung
Art. 46 Spaltungsvertrag und Spaltungsplan
Für die Durchführung der Spaltung wird in Artikel 46 Absatz 1 und 2 zwischen zwei verschiedenen Fällen unterschieden:
- Werden Vermögensteile auf bestehende Rechtsträger übertragen (Spaltung zur Übernahme), so schliessen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane des übertragenden und der übernehmenden Rechtsträger einen Spaltungsvertrag ab.
- Werden Vermögensteile auf neu zu gründende Rechtsträger übertragen (Spaltung zur Neugründung), so erstellt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des übertragenden Rechtsträgers einen Spaltungsplan.
Wie bei der Fusion ist es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (zu diesem Begriff s. die Ausführungen zu Art. 12) der beteiligten Rechtsträger, das für den Abschluss des Fusionsvertrags oder die Erstellung des Fusionsplans zuständig ist.
Der Spaltungsvertrag beziehungsweise der Spaltungsplan bedarf der schriftlichen Form sowie der Zustimmung der Generalversammlung gemäss Artikel 53 und 54.
Art. 47 Inhalt des Spaltungsvertrags
Artikel 47 gibt die Punkte vor, die der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan zwingend enthalten muss.
Der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan enthält insbesondere ein Inventar, das die Vermögensteile bezeichnet, die bei der Spaltung übertragen werden (Art. 47 Bst. b). Das Inventar regelt weiter die Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens zwischen den verschiedenen Vermögensteilen sowie die Zuordnung dieser Vermögensteile an die übernehmenden Rechtsträger.