Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Da die Aufspaltung und die Abspaltung stets gegen Zuweisung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten erfolgt, muss der Spaltungsvertrag weiter die Anteilsrechte an den übernehmenden Rechtsträgern bezeichnen, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers zukommen (Umtauschverhältnis), beziehungsweise Angaben über die Mitgliedschaftsrechte am übernehmenden Rechtsträger enthalten (Art. 47 Bst. c). Bei der Ausgliederung hat der Vertrag die Gegenleistung zu bezeichnen (Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bzw. die Höhe der Abfindung), die dem übertragenden Rechtsträger zusteht (Art. 47 Bst. d).

Für alles übrige hält sich Artikel 47 an Artikel 3 der 6. EG-Richtlinie, die in diesem Punkt ihrerseits den Vorschriften zur Fusion entspricht (vgl. Art. 13).

Art. 48 Nicht zugeordnete Gegenstände des Aktivvermögens

Bei der Erstellung des Inventars kann es vorkommen, dass die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger gewisse Gegenstände des Aktivvermögens des übertragenden Rechtsträgers übersehen. Lässt sich die Zuordnung dieser Gegenstände auch durch Auslegung des Spaltungsvertrags oder -plans nicht feststellen, so greifen die Bestimmungen des Artikels 48 über die Zuordnung. Bei der Abspaltung und der Ausgliederung verbleiben diese Gegenstände im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. Bei der Aufspaltung gehören sie dagegen allen übernehmenden Rechtsträgern zu Miteigentum, dies im Verhältnis zum ihnen gemäss Spaltungsvertrag oder -plan zustehenden Nettovermögen. Die vorgesehene Differenzierung nach der Spaltungsform erklärt sich dadurch, dass der übertragende Rechtsträger im Fall der Aufspaltung aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wird (Art. 39 Bst. a und 62 Abs. 3) und ihm in der Folge keine obligatorischen oder dinglichen Rechte mehr zugesprochen werden können.

Art. 49 Spaltungsbericht

Der Spaltungsbericht entspricht dem Fusionsbericht. Artikel 49 übernimmt daher zum grossen Teil den Inhalt von Artikel 14 über den Fusionsbericht (vgl. die Ausführungen zu dieser Bestimmung), berücksichtigt aber die Besonderheiten der Spaltung. Artikel 49 entspricht den Anforderungen von Artikel 7 der 6. EG-Richtlinie.

Art. 50 - 51 Prüfung des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans und

des Spaltungsberichts; Information über Änderungen im Ver-

mögen

Im Sinne der Straffung des Vorentwurfs verweisen die Artikel 50 (Prüfung des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans und des Spaltungsberichts) und 51 (Information über Änderungen im Vermögen) auf die Artikel 15 und 16, welche die entsprechenden Fragen für die Fusion regeln. Diese Bestimmungen berücksichtigen ebenfalls die Anforderungen der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 der 6. EG-Richtlinie.