Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Art. 52 Auflage des Spaltungsvertrages oder des Spaltungsplans und Einsichtsrecht
Artikel 52 (Auflage des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans und Einsichtsrecht) verweist ebenfalls auf die entsprechende Bestimmung zur Fusion (Art. 17). Die Auflage des Spaltungsvertrags oder -plans und das daraus fliessende Einsichtsrecht sind jedoch nur in denjenigen Fällen vorgesehen, in denen nach Artikel 53 und 54 für die Spaltung die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist. Das Auflageverfahren und das Einsichtsrecht (Art. 17) entfallen, wenn das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zum Beschluss über die Spaltung zuständig ist, d.h. bei der Ausgliederung ohne Änderung des Zwecks des Rechtsträgers (s. Art. 54 Abs. 1).
Gemäss Artikel 52 Absatz 2 hat die Publikation betreffend die Auflage des Spaltungsvertrags oder -plans im Schweizerischen Handelsamtsblatt (s. Art. 17 Abs. 5) ebenfalls einen Schuldenruf gemäss Art. 56 zu enthalten. In der Tat birgt der Spaltungsvorgang mehr Risiken für die Interessen der Gläubiger als die Fusion. Deshalb ist es vorgesehen, die Gläubigerinnen und Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden (s. die Ausführungen zu Art. 56 ff.).
5. Abschnitt: Spaltungsbeschluss
Art. 53 Spaltungsbeschluss bei der Aufspaltung und der Abspaltung
Betreffend den Beschluss über den Spaltungsvertrag oder -plan unterscheidet der Vorentwurf zwischen der Aufspaltung und der Abspaltung einerseits und der Ausgliederung andererseits. Bei der Aufspaltung und der Abspaltung bedarf der Vertrag stets der Beschlussfassung durch die Generalversammlung aller an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (Art. 53 Abs. 1). Umgekehrt ist bei der Ausgliederung nur dann ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich, wenn mit der Ausgliederung eine Änderung des Zwecks des Rechtsträgers verbunden ist (s. Art. 54 Abs. 1 und die Ausführungen dazu).
Artikel 53 Absatz 2 setzt die Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung bei der Aufspaltung und der Abspaltung fest. Im Grundsatz gelangen die für die Fusion in Artikel 18 Absatz 1, 3, 4 und 6 festgelegten Mehrheitserfordernisse für die Spaltung analog zur Anwendung. Eine Ausnahme gilt jedoch für die asymmetrische Aufspaltung oder Abspaltung (s. dazu die Ausführungen zu Art. 41), wo die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erforderlich ist. In der Tat birgt die asymmetrische Spaltung beträchtliche Risiken für die Minderheitengesellschafterinnen und -gesellschafter. Das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter stellt die einzige wirksame Schutzvorkehrung dar,