Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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wenn man eine heikle gerichtliche Prüfung der asymmetrischen Spaltung vermeiden will. Diese Lösung entspricht dem deutschen Recht26.
Selbstverständlich ist bei der Spaltung zur Neugründung nicht erforderlich, dass die Generalversammlung des neu gegründeten Rechtsträgers der Spaltung zustimmt, da dieser erst mit der Rechtswirksamkeit der Fusion durch die Eintragung ins Handelsregister die Rechtspersönlichkeit erlangt (Art. 63).
Art. 54 Spaltungsbeschluss bei der Ausgliederung
Die Ausgliederung berührt die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers nicht und birgt auch weniger Risiken für die Gläubigerinnen und Gläubiger, erhält doch der übertragende Rechtsträger selbst eine Gegenleistung für die Ausgliederung im Wert des übertragenen Vermögensteils. Daher sieht Artikel 54 im Gegensatz zur Aufspaltung und Abspaltung (Art. 53) vor, dass die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger zum Beschluss über den Spaltungsvertrag oder -plan zuständig sind. Die Zuständigkeit der Generalversammlung bleibt jedoch für die Fälle vorbehalten, in denen die Ausgliederung für den übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger eine Änderung des Zwecks bedingt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der übertragende Rechtsträger seine operative Tätigkeit aufgibt und in Folge der Ausgliederung zu einer reinen Holdinggesellschaft mutiert.
Bedingt die Ausgliederung eine Zweckänderung, so sind die Mehrheiten von Artikel 53 Absatz 2 nicht anwendbar. Der Beschluss der Generalversammlung unterliegt diesfalls
- unter Vorbehalt strengerer statutarischer Bestimmungen - den Mehrheitserfordernissen des Obligationenrechts.
Liegt die Zuständigkeit zum Fusionsbeschluss beim obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan, so muss dieses nach Massgabe von Artikel 54 Absatz 2 in seinem Jahresbericht die Ausgliederung erläutern. Für die Rechtsformen, bei denen kein Jahresbericht vorgesehen ist (Genossenschaften), muss die Ausgliederung an der Generalversammlung erläutert werden.
Art. 55 Öffentliche Beurkundung
Artikel 55 sieht vor, dass der Spaltungsbeschluss bei der Aufspaltung, der Abspaltung und der Ausgliederung mit Zweckänderung, also in allen Fällen, in denen die Generalversammlung für den Spaltungsbeschluss zuständig ist, der öffentlichen Beurkundung bedarf. Umgekehrt genügt bei der Ausgliederung ohne Zweckänderung die schriftliche Form, dies selbst wenn Grundstücke übertragen werden.
26 § 128 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts; siehe dazu B. BESSENICH, Gedanken zur Einführung der Spaltung im schweizerischen Aktienrecht, SZW 1992, S. 157 ff. insbesondere S.
162 ff.; M. LUTTER, Zur Reform von Umwandlung und Fusion, ZGR 1990, S. 404 ff.