Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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6. Abschnitt: Gläubigerschutz
Art. 56 Schuldenruf
Im Gegensatz zur Fusion kann die Spaltung den Gläubigerinnen und Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers das Haftungssubstrat entziehen. Daher sehen die Bestimmungen der Artikel 56 ff. einen gegenüber der Fusion erweiterten Gläubigerschutz vor. Anders als bei der Fusion greift der Gläubigerschutz bei der Spaltung vor ihrer Rechtswirksamkeit und stellt eine Voraussetzung ihres Vollzugs dar. Obschon der Spaltungsbeschluss gefasst werden darf, bevor die Frist zum Anbegehren der Sicherstellung gemäss Artikel 57 abgelaufen ist, kann die Eintragung der Spaltung im Handelsregister erst verlangt werden, nachdem eine besonders befähigte Revisorin oder ein besonders befähigter Revisor bestätigt hat, dass die Bestimmungen über den Gläubigerschutz eingehalten worden sind (Art. 61 und 62).
Nach Artikel 56 beginnt das Verfahren zum Gläubigerschutz mit der öffentlichen Aufforderung der Gläubigerinnen und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers, ihre Forderungen anzumelden. Dieser Schuldenruf erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Auflage des Spaltungsvertrags oder -plans im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Somit findet er mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung statt, die über die Spaltung zu beschliessen hat. Weiter sieht Artikel 56 vor, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger im Schuldenruf auf ihre Rechte hinzuweisen sind, so insbesondere auf ihr Recht, gemäss Artikel 57 Sicherstellung zu verlangen.
Das Erfordernis eines Schuldenrufs ermöglicht es dem übertragenden Rechtsträger, beim Inventar über die Verbindlichkeiten namentlich auch Forderungen zu berücksichtigen, die in der Buchhaltung nicht verzeichnet sind, wie insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung.
Forderungen, die nicht innerhalb von drei Monaten seit der Veröffentlichung des Schuldenrufs angemeldet werden, bleiben materiell unberührt, doch kann hierfür keine Sicherstellung nach Artikel 57 mehr verlangt werden. Die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger können jedoch auch diesfalls die subsidiär haftenden Rechtsträger belangen (s. Art. 59), wenn sie vom Rechtsträger, dem die Forderung durch den Spaltungsvertrag oder -plan zugewiesen wurde, nicht befriedigt werden.
Art. 57 Sicherstellung der Forderungen
Artikel 57 deckt sich weitgehend mit der entsprechenden Bestimmung der Regelung der Fusion (Art. 25). Die Gläubigerinnen und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers können von diesem innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Schuldenrufs verlangen, dass er ihre Forderungen sicherstellt. Der übertragende Rechtsträger kann sich von dieser Pflicht befreien, wenn er nachweist, dass die Spaltung die Erfüllung der betreffenden Forderung nicht gefährdet; so kann zum Beispiel