Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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belegt werden, dass die subsidiäre Haftung der anderen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (s. Art. 59) als Sicherheit genügt.
Anders als bei der Fusion entsteht das Recht auf Sicherstellung bei der Spaltung bereits vor der Durchführung des Vorhabens. Zum Einfordern von Sicherheiten berechtigt sind nur die Gläubigerinnen und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers. Im Unterschied zur Fusion richtet sich das Begehren um Sicherstellung an den übertragenden Rechtsträger. Selbstverständlich können die Sicherheiten aber auch vom übernehmenden Rechtsträger oder von einem Dritten geleistet werden.
Wie bei der Fusion kann sich der übertragende Rechtsträger dadurch von seiner Pflicht zur Sicherstellung befreien, dass er die Forderung erfüllt. Daraus darf den anderen Gläubigern jedoch kein Schaden erwachsen (Art. 57 Abs. 2).
Art. 58 Haftung für nicht zugeordnete Verbindlichkeiten
Als Pendant zu Artikel 48 regelt Artikel 58 die Haftung für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die im Spaltungsvertrag oder -plan nicht zugeordnet wurden. Für Verbindlichkeiten, die nicht ins Inventar aufgenommenen wurden (zum Inventar s. die Ausführungen zu Art. 47 lit. b), wird die solidarische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Rechtsträger vorgesehen. Diese Solidarhaftung erstreckt sich auf alle nicht zugeordneten Verbindlichkeiten ungeachtet ihres Entstehungsgrundes; ohne Belang ist auch, ob Verbindlichkeiten bei der Erstellung des Inventars absichtlich ausgelassen wurden oder nicht. So haftet der übernehmende Rechtsträger - selbst im Fall der Ausgliederung - solidarisch für allfällige Forderungen des übertragenden Rechtsträgers aus unerlaubter Handlung, auch wenn sie im Zeitpunkt der Spaltung noch nicht bekannt waren.
Art. 59 Subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger
Das Recht der Gläubigerinnen und Gläubiger, Sicherstellung zu verlangen (Art. 57) wird ergänzt durch Artikel 59, der eine subsidiäre solidarische Haftung der Rechtsträger vorsieht, denen die Verbindlichkeit durch den Spaltungsvertrag oder -plan nicht zugeordnet wurde. Wurde die Gläubigerin oder der Gläubiger durch den Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Spaltungsvertrag oder -plan zugeordnet wurde (primär haftender Rechtsträger), nicht befriedigt, haften die anderen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (subsidiär haftende Rechtsträger) solidarisch für die Erfüllung der Forderung.
Subsidiär haftende Rechtsträger können jedoch erst belangt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 59 Absatz 2 erfüllt sind. Einerseits darf die Forderung nicht sichergestellt sein (namentlich gemäss Art. 57), andererseits muss der primär haftende Rechtsträger entweder:
- in Konkurs geraten sein;