Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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- Nachlassstundung oder Konkursaufschub erlangt haben;
- bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins betrieben worden sein;
- den Sitz ins Ausland verlegt haben und in der Schweiz nicht mehr belangt werden können oder
- den Sitz von einem ausländischen Staat in einen anderen verlegt haben, wodurch die Rechtsverfolgung erheblich erschwert wurde.
Diese Bestimmung übernimmt die auf die Bürgschaft anwendbaren Voraussetzungen (Art. 495 Abs. 1 OR).
Die subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (Art. 59) bietet den Gläubigerinnen und Gläubigern des sich spaltenden Rechtsträgers, in Verbindung mit ihrem Recht, Sicherstellung zu verlangen (Art. 57), einen wirksamen Schutz gegen die Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer Spaltung einhergehen. Obschon diese Schutzmassnahmen einschneidender als die Minimalanforderungen von Artikel 12 der 6. EG-Richtlinie sind, erscheinen sie auf Grund der durch die Spaltung bedingten Neuverteilung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers geboten.
Art. 60 Persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Wie bei der Fusion ist auch bei der Spaltung eine Rückwirkung hinsichtlich der persönlichen Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers ausgeschlossen. Gläubiger und andere Dritte müssen sich auf die Kontinuität einer allenfalls gegebenen persönlichen Haftung für Schulden, die vor der Veröffentlichung des Spaltungsbeschlusses entstanden sind, verlassen können. Daher bringt Artikel 60 die Bestimmungen von Artikel 26 analog zur Anwendung.
Art. 61 Bestätigung der Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften
Wegen der Gefährdung der Gläubigerinteressen, die der Spaltung immanent ist, muss der Gläubigerschutz bereits vor der Rechtswirksamkeit der Spaltung greifen. Daher darf die Eintragung der Spaltung ins Handelsregister, welche die Spaltung rechtswirksam werden lässt, nur dann erfolgen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Gläubigerschutz eingehalten worden sind. Artikel 61 sieht vor, dass eine besonders befähigte Revisorin oder ein besonders befähigter Revisor die Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften bestätigen muss. Eine solche Überprüfung erübrigt sich bei der Fusion, da der Gläubigerschutz dort erst nachträglich gewährt wird (s. Art. 25).