Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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7. Abschnitt: Eintragung ins Handelsregister
Art. 62 - 64 Eintragung ins Handelsregister; Rechtswirksamkeit; Veröffentlichung
Wie die Fusion muss auch die Spaltung ins Handelsregister eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden (Art. 62 und 64). Gemäss Artikel 62 Absatz 1 darf die Eintragung ins Handelsregister erst erfolgen, nachdem alle beteiligten Rechtsträger der Spaltung zugestimmt haben (Art. 53 und 54) und die Bestätigung über die Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften vorliegt (Art. 61).
Muss das Kapital einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge einer Abspaltung herabgesetzt werden (Art. 42), so ist die Kapitalherabsetzung zusammen mit der Spaltung ins Handelsregister einzutragen (Art. 62 Abs. 2).
Bei der Aufspaltung wird der übertragende Rechtsträger von Amtes wegen zeitgleich mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister gelöscht (Art. 39 Bst. a und 62 Abs. 3).
Die Eintragung der Spaltung ins Handelsregister wirkt konstitutiv: Die gesamten im Inventar verzeichneten Aktiven und Passiven gehen mit der Eintragung von Amtes wegen auf die übernehmenden Rechtsträger über (Art. 63).
8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Spaltung von Vorsorgeeinrichtungen
Art. 65 - 67 Schutz der Versicherten; Spaltungsvertrag oder Spaltungs-
plan, Spaltungsbericht und Prüfung; Genehmigung
Wie schon bei den Ausführungen zu Artikel 40 erwähnt, kann eine in die Rechtsform der Stiftung oder der Genossenschaft gekleidete Vorsorgeeinrichtung Gegenstand einer Spaltung sein, wenn der bisherige Zweck gewahrt bleibt. Der Vorentwurf trägt damit der Tatsache Rechnung, dass es bei der Spaltung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erforderlich sein kann, die mit dem übertragenden Rechtsträger verbundene Vorsorgeeinrichtung ebenfalls zu spalten.
Grundsätzlich sind die allgemeinen Bestimmungen über die Spaltung anwendbar; dennoch enthalten die Artikel 66 und 67 gewisse Präzisierungen, die insbesondere jede rechtliche Schlechterstellung der Versicherten verhindern sollen. Die Pflicht zur Wahrung der Rechtsstellung und der Ansprüche gilt sowohl in Bezug auf die zukünftigen Anspruchsberechtigten als auch hinsichtlich der Rentner, die bereits Versicherungsleistungen beziehen. Zur Wahrung der Rechtsstellung gehört ebenfalls, dass die Beiträge der Versicherten und des Unternehmens im neuen Rechtsträger identisch geregelt werden.