Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Wie für die Fusion wird auch für die Spaltung von Vorsorgeeinrichtungen eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorausgesetzt (Art. 67; s. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 38).
4. Kapitel: Umwandlung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 68 Grundsatz
Artikel 68 ermöglicht es Rechtsträgern, ihre Rechtsform durch Umwandlung unter Weiterbestand aller Rechtsverhältnisse zu ändern. Abweichend von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 824 ff. OR; übertragende Umwandlung) führt der Vorentwurf eine direkte Umwandlung ein (rechtsformändernde Umwandlung; s. dazu auch vorne Ziffer 183), wobei weder die Auflösung der bisherigen Gesellschaft noch die Übertragung der Rechtsbeziehungen erforderlich ist. Auf diese Weise wird die Kontinuität sowohl der internen wie auch der externen Rechtsbeziehungen des Rechtsträgers gewährleistet.
Art. 69 Zulässige Umwandlungen
Das Gesetz hat vorzugeben, welche Umwandlungen zulässig sein sollen. Dabei orientiert sich Artikel 69 an den in Artikel 4 bezeichneten Möglichkeiten der Fusion zwischen Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform.