Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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- Genossenschaften können in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden, dies unabhängig davon, ob sie über Anteilscheine verfügen oder nicht. Dazu sei auf die Ausführungen zu Artikel 4 verwiesen, die auch für die Umwandlung zutreffen. Genossenschaften, die über keine Anteilscheine verfügen, können sich weiter in Vereine umwandeln. Genossenschaften mit Anteilscheinen müssen demzufolge vor der Umwandlung in einen Verein ihr Genossenschaftskapital auf Null herabsetzen. Diese Lösung beruht auf denselben Überlegungen wie die Regelung der Absorption von Genossenschaften durch Vereine: Ein in Anteilscheine aufgegliedertes Genossenschaftskapital kann nicht unter Wahrung seines Charakters in einen Verein übernommen werden.
- Vereine können in Genossenschaften umgewandelt werden. Diese Möglichkeit beschränkt sich nach Artikel 69 Absatz 5 auf Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind. Dieses formelle Erfordernis will sicherstellen, dass der Verein vor der Umwandlung überhaupt rechtsgültig gegründet worden ist. Eine Erschwerung der Umwandlung von Vereinen ergibt sich daraus kaum; nicht im Handelsregister eingetragene Vereine haben sich lediglich vor der Umwandlung eintragen zu lassen. Die Möglichkeit der Umwandlung von Vereinen in Genossenschaften erlaubt insbesondere "wirtschaftlichen" Vereinen, die in dieser Rechtsform para legem anerkannt wurden (BGE 90 II 333 ff., insbes. 336), die adäquate Rechtsform von Genossenschaften anzunehmen (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 ZGB).
- Für Stiftungen ist die Umwandlung in einen Rechtsträger anderer Rechtsform nicht vorgesehen. Dies erklärt sich durch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Struktur von Stiftungen und Gesellschaften.
- Institute des öffentlichen Rechts können sich nach Massgabe der besonderen Bestimmungen des fünften Kapitels des Vorentwurfs (Art. 85 ff.) in Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen umwandeln.
Art. 70 Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Die Umwandlung von Kollektivgesellschaften in Kommanditgesellschaften und umgekehrt ist bereits auf Grund der geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts möglich. In der Tat ist die Struktur dieser beiden Gesellschaftsformen weitgehend identisch. Wenn alle Kommanditärinnen oder Kommanditäre aus einer Kommanditgesellschaft austreten oder zu unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern werden, wandelt sich die Gesellschaft automatisch in eine Kollektivgesellschaft um. Dem entspricht die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, wenn eine Kommanditärin oder ein Kommanditär in die Gesellschaft eintritt oder unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zu Kommanditärinnen oder Kommanditären werden. Artikel 70 schliesst diese bereits vom Obligationenrecht geregelten Fälle von der Ordnung der Umwandlung durch den Vorentwurf aus. Dassel-