Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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be gilt auch für die Fortsetzung des Geschäftes einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelunternehmen nach Massgabe von Artikel 579 des Obligationenrechts.
2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 71 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Die Bestimmungen des Artikels 71 bezwecken den Schutz der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei einer Umwandlung der Rechtsform ihres Rechtsträgers. Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen jenen des Fusionsrechts (Art. 7). Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte müssen bei der Umwandlung gewahrt werden; den bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern sind in der neuen Rechtsform gleichwertige Anteils- und Mitgliedschaftsrechte zu gewähren. Diese Bestimmung schützt die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aber nicht vor Veränderungen ihrer Rechtsstellung, die sich unmittelbar aus dem Wechsel der Rechtsform ergeben, so etwa die Einführung einer Treuepflicht bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Genossenschaft (Art. 866 OR) oder die Auferlegung eines Konkurrenzverbots bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 818 OR).
Im Gegensatz zur Fusion (Art. 7 Abs. 2) ist bei der Umwandlung nicht vorgesehen, dass der Umtausch der Anteile durch Ausgleichszahlungen ergänzt werden kann. Da bei der Umwandlung keine Vermögenswerte übertragen werden, sollte der Wert der Gesellschaftsanteile grundsätzlich gleich bleiben.
Artikel 71 Absatz 2 bis 5 regelt die Wahrung der Rechte von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern ohne Anteilscheine sowie von Inhaberinnen und Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Sonderrechten und von Genussscheinen; es kann dazu auf die Ausführungen zu Artikel 7 Absatz 3 bis 6 verwiesen werden.
Werden die Bestimmungen von Artikel 71 verletzt, so können die in ihren Rechten beeinträchtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach Massgabe von Artikel 91 die gerichtliche Festsetzung einer Ausgleichszahlung verlangen.
3. Abschnitt: Gründung und Zwischenbilanz
Art. 72 Gründungsvorschriften
Obwohl bei der Umwandlung gemäss Artikel 68 kein neuer Rechtsträger gegründet wird, sind die Vorschriften für die Gründung eines Rechtsträgers der neuen Rechtsform zu beachten. Artikel 72 sieht daher vor, dass die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts über die Gründung eines entsprechenden Rechtsträgers Anwendung finden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen zur Kapitaleinlage, zur Bildung der Firma oder des Namens, zum Zweck und zur Organisation des Rechtsträ-