Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
ger. Der Grundsatz der Beachtung der Gründungsvorschriften findet dagegen keine Anwendung auf die Anzahl der Gründerinnen und Gründer. So kann sich etwa eine Einmann-GmbH ohne weiteres direkt in eine Einmann-Aktiengesellschaft umwandeln.
Artikel 72 entspricht den Anforderungen von Artikel 13 der 2. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (77/91/EWG).
Art. 73 Zwischenbilanz
Wie die Fusion und die Spaltung hat auch die Umwandlung auf Grund einer aktuellen Bilanz zu erfolgen. In diesem Sinne bestimmt Artikel 73, dass eine Zwischenbilanz erstellt werden muss, sofern der Stichtag der letzten Bilanz im Zeitpunkt der Erstellung des Umwandlungsberichts mehr als sechs Monate zurück liegt.
4. Abschnitt: Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfung
Art. 74 - 75 Erstellung des Umwandlungsplans; Inhalt des Umwandlungsplans
Das Verfahren der Umwandlung ist jenem der Fusion und der Spaltung ähnlich. Die Umwandlung stützt sich auf einen Umwandlungsplan (Art. 74 und 75), einen Umwandlungsbericht (Art. 76) und einen Revisionsbericht (Art. 77).
Die Erstellung eines Umwandlungsplans obliegt gemäss Artikel 74 dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Rechtsträgers. Der Umwandlungsplan bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (in Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) nach Massgeblichkeit von Artikel 79. Artikel 75 regelt den Inhalt des Umwandlungsplans.
Art. 76 Umwandlungsbericht
In Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Fusionsbericht (Art. 14) und zum Spaltungsbericht (Art. 49) sieht Artikel 76 vor, dass das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan im Fall der Umwandlung einen detaillierten Bericht über den beabsichtigten Wechsel der Rechtsform zu erstellen hat.
Art. 77 Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts
Entsprechend den Vorschriften zur Fusion und zur Spaltung bestimmt Artikel 77, dass eine besonders befähigte Revisorin oder ein besonders befähigter Revisor prüfen muss, ob der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zugrunde liegende Bilanz die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.