Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht

Nachdem der Umwandlungsbeschluss gefasst worden ist, muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan die Umwandlung nach Massgabe von Artikel 81 beim Handelsregister zur Eintragung anmelden.

Gemäss Artikel 82 wird die Umwandlung mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. Mit dieser Eintragung wird der Rechtsträger den neuen Statuten und den gesetzlichen Bestimmungen der neuen Rechtsform unterstellt.

6. Abschnitt: Gläubigerschutz

Art. 84 Persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter

Der Gläubigerschutz muss auch im Rahmen der Umwandlung sichergestellt werden. Es ist allerdings der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Umwandlung keinen Einfluss auf das Vermögen des Rechtsträgers hat. Die Umwandlung verleiht dem Rechtsträger nach der Konzeption des Vorentwurfs lediglich eine neue Rechtsform, bewirkt hingegen keine Vermögensübertragung. Den Gläubigerinnen und Gläubigern könnte dennoch ein Schaden entstehen, wenn eine vor der Umwandlung gegebene persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter durch die Umwandlung beschränkt oder aufgehoben wird. Dies betrifft insbesondere die Umwandlung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft sowie die Umwandlung einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung der Genossenschafterinnen und Genossenschafter in eine Aktiengesellschaft.

Aus diesem Grund sieht Artikel 84 vor, dass Artikel 26 über den Fortbestand der persönlichen Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei der Umwandlung entsprechende Anwendung findet.

5. Kapitel: Institute des öffentlichen Rechts

Art. 85 Fusion und Umwandlung

Das fünfte Kapitel des Vorentwurfs enthält besondere Bestimmungen über die Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts (zum Begriff s. Art. 2 lit. c und die Ausführungen dazu) an Fusionen mit Rechtsträgern des Privatrechts sowie über die Umwandlung von solchen Instituten in Rechtsträger des Privatrechts. Anzumerken ist, dass diese Bestimmungen ausschliesslich die privatrechtlichen Aspekte der Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts an Fusionen und Umwandlungen (s. Art. 1 Abs.

2) regeln. Für die entsprechenden Vorhaben bedürfen der Bund, die Kantone und die Gemeinden jedoch zusätzlich einer besonderen öffentlichrechtlichen Grundlage in ei-