Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Art. 78 Auflage des Umwandlungsplans und Einsichtsrecht
Artikel 78 entspricht den Artikeln 17 und 52 zur Fusion und zur Spaltung. Vorgesehen werden zwei verschiedene Formen der Publizität der Unterlagen zur Umwandlung. Der Rechtsträger, der sich umwandeln will, muss den Umwandlungsplan mindestens 30 Tage vor der Beschlussfassung der Generalversammlung beim Handelsregister an seinem Sitz zur Einsicht auflegen, wo er von Gläubigerinnen und Gläubigern und anderen Dritten eingesehen werden kann. Der Rechtsträger hat zudem den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht, den Prüfungsbericht und die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz an seinem Sitz aufzulegen. Diese Unterlagen stehen den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während mindestens dreissig Tagen vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme offen; dieses Einsichtsrecht dient der Meinungsbildung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter hinsichtlich des Beschlusses über die Umwandlung. Sie können vom Rechtsträger unentgeltliche Kopien der erwähnten Unterlagen verlangen. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt muss auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme der beim Handelsregister und am Sitz des Rechtsträgers aufgelegten Unterlagen hingewiesen werden.
Anders als bei der Fusion und bei der Spaltung (Art. 17 Abs. 4 und 52) steht den Gläubigerinnen und Gläubigern bei der Umwandlung kein erweitertes Einsichtsrecht zu. Bei der Umwandlung werden keine Vermögenswerte übertragen; der betreffende Rechtsträger ändert lediglich seine Rechtsform. Die Anforderungen an den Gläubigerschutz sind deshalb geringer als bei der Fusion und der Spaltung (vgl. Art. 84 und die Ausführungen dazu).
5. Abschnitt: Umwandlungsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister
Art. 79 Umwandlungsbeschluss
Gemäss den Artikeln 74 Absatz 2 und 79 muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Rechtsträgers den Umwandlungsplan der Generalversammlung, beziehungsweise bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zur Beschlussfassung unterbreiten. Artikel 79 verlangt für die Beschlussfassung die selben Mehrheitserfordernisse, wie sie für die Fusion von Rechtsträgern verschiedener Rechtsform vorgesehen sind.
Art. 80 - 83 Öffentliche Beurkundung; Eintragung ins Handelsregister; Rechtswirksamkeit; Veröffentlichung
Nach Artikel 80 bedarf der Umwandlungsbeschluss (Art. 79) der öffentlichen Beurkundung.