Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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nem Erlass oder Beschluss. Die Anforderungen richten sich dabei nach den massgebenden öffentlichrechtlichen Vorschriften.
Die Spaltung von Instituten des öffentlichen Rechts wird im Vorentwurf nicht geregelt. Die Spaltung eines Instituts des öffentlichen Rechts in mehrere solche Institute untersteht ausschliesslich dem öffentlichen Recht. Die Spaltung eines Instituts des öffentlichen Rechts in mehrere Rechtsträger des Privatrechts kann auf zwei Arten erfolgen: Das Institut des öffentlichen Rechts kann entweder zunächst in einen Rechtsträger des Privatrechts umgewandelt werden, der anschliessend eine Spaltung vornimmt, oder das Institut des öffentlichen Rechts kann sich vorerst nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts in mehrere solche Institute spalten, die anschliessend in Rechtsträger des Privatrechts umgewandelt werden.
Artikel 85 Absatz 1 sieht nur die Übernahme eines Instituts des öffentlichen Rechts durch einen Rechtsträger des Privatrechts und die Umwandlung eines solchen Instituts in einen Rechtsträger des Privatrechts vor. Die umgekehrten Vorgänge der Übernahme eines Rechtsträgers des Privatrechts durch ein Institut des öffentlichen Rechts sowie die Umwandlung eines Rechtsträgers des Privatrechts in ein Institut des öffentlichen Rechts werden vom Vorentwurf nicht erfasst. Die Übernahme des Vermögens eines Rechtsträgers des Privatrechts durch eine öffentlichrechtliche Körperschaft wird jedoch im Obligationenrechts vorgesehen (s. Art. 751 für die AG und Art. 915 für die Genossenschaft). Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall der Auflösung, bei dem die Vermögensübernahme die Liquidation ersetzt. Eine Kontinuität der Mitgliedschaft der bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter besteht bei der Übernahme des Vermögens durch eine öffentlichrechtliche Körperschaft nicht.
Artikel 85 Absatz 1 sieht vor, dass ein Institut des öffentlichen Rechts sein Vermögen durch Fusion auf eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, einen Verein oder eine Stiftung übertragen kann. Ein Institut des öffentlichen Rechts kann sich ebenfalls in einen Rechtsträger des Privatrechts umwandeln, der eine dieser Rechtsformen aufweist.
Wie schon in den Ausführungen zu Artikel 2 Buchstabe c erwähnt, muss einem Institut des öffentlichen Rechts im Sinne des Vorentwurfs nicht zwingend die Rechtspersönlichkeit zukommen. Sein Vermögen ist in der Folge juristisch nicht immer von demjenigen der öffentlichrechtlichen Körperschaft getrennt, der das Institut zugehört. Es erweist sich daher als erforderlich, die Gegenstände des Vermögens des Instituts des öffentlichen Rechts zu bestimmen. In diesem Sinne sieht Artikel 85 Absatz 2 vor, dass ein Inventar der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die von der Fusion oder Umwandlung erfasst werden, erstellt werden muss. Nur die ins Inventar aufgenommen Gegenstände gehen von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dies gilt auch bei der Umwandlung in einen Rechtsträger des Privatrechts. Die Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in einen Rechtsträger des Privatrechts weist demnach einen leichten dogmatischen Unterschied zur Um-