Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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wandlung gemäss Artikel 68 ff. auf, da die Umwandlung nicht direkt, sondern durch Übertragung des Vermögens erfolgt.

Art. 86 Anwendbares Recht

Artikel 86 sieht vor, dass die Bestimmungen des Vorentwurfs auf die Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts und auf die Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts grundsätzlich Anwendung finden. Es wird jedoch nur eine sinngemässe Anwendung vorgegeben. Das erlaubt, Bestimmungen, die sich im Einzelfall als nicht sachgerecht erweisen, ausnahmsweise nicht anzuwenden oder den Besonderheiten der Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts anzupassen. Insbesondere bedürfen die Bestimmungen des Fusionsgesetzes der Harmonisierung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Wenn der Vorentwurf etwa vom "obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen" spricht (siehe Art. 12 und 74), muss sich aus dem öffentlichen Recht ergeben, welchen Organen diese Stellung im Institut des öffentlichen Rechts zukommt.

Bei der Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts kommen nach Artikel 86 Absatz 2 die Vorschriften des Vorentwurfs zur Fusion von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 35 bis 38) analog zur Anwendung. Damit wird die Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts insbesondere auch dem Erfordernis einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVG)27 unterstellt (s. Art. 38 sowie die Erläuterungen dazu).

Bezüglich zwei Fragen enthält Artikel 86 Absatz 3 einen Vorbehalt zugunsten öffentlichrechtlicher Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden: Der Beschluss über die Zustimmung von Instituten des öffentlichen Rechts zur Fusion oder Umwandlung (s. Art. 18 bzw. Art. 79) und das Einsichtsrecht (s. Art. 17 bzw. Art. 78) richten sich nach den massgebenden Normen des öffentlichen Rechts. Ein weiterer Vorbehalt findet sich in Artikel 96 betreffend die Verantwortlichkeit der Personen, die für ein Institut des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Fusion oder Umwandlung tätig sind.

Art. 87 Haftung von Bund, Kantonen und Gemeinden

Im allgemeinen haften Bund, Kantone und Gemeinden zumindest subsidiär für die Verbindlichkeiten ihrer Institute des öffentlichen Rechts. Diese subsidiäre Haftung des Staates wird - namentlich bei Kantonalbanken - oft als Argument für die Wahl einer öffentlichrechtlichen Rechtsform angeführt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger von Instituten des öffentlichen Rechts dürfen auch nach deren Fusion oder Umwandlung in ihren Erwartungen bezüglich der Staatshaftung nicht enttäuscht werden. Insofern ist ihre

27 SR 831.40