Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Lage vergleichbar mit derjenigen von Gläubigerinnen und Gläubigern eines privaten Rechtsträgers, dessen Gesellschafterinnen und Gesellschafter in Folge einer Fusion oder Umwandlung nicht mehr persönlich haften (vgl. die Regelung der Art. 26 und 84). Artikel 87 übernimmt daher die Regelung bezüglich der persönlichen Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Gemäss dieser Bestimmung bleibt die öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft, die für die Verbindlichkeiten eines Instituts des öffentlichen Rechts haftete, auch nach einer Fusion oder Umwandlung dafür haftbar, soweit die Verbindlichkeiten vor der Veröffentlichung des Fusions- oder des Umwandlungsbeschlusses begründet wurden oder soweit der Enstehungsgrund der Verbindlichkeiten vor diesem Zeitpunkt liegt. Die Ansprüche gegen die öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft verjähren spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung des Fusions- oder des Umwandlungsbeschlusses. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit. Bei der öffentlichen Ausgabe von Anleihensobligationen und ähnlichen Schuldverschreibungen durch ein Institut des öffentlichen Rechts bleibt die Haftung der öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaft - vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Prospekt - bis zur Rückzahlung bestehen.

Artikel 87 Absatz 4 sieht ausdrücklich vor, dass die Gläubigerschutzbestimmungen von Artikel 25 auch auf Fusionen Anwendung finden, an denen ein Institut des öffentlichen Rechts beteiligt ist.

6. Kapitel: Gemeinsame Vorschriften

1. Abschnitt: Prüfung durch das Handelsregisteramt und Eintragung ins Handelsregister

Art. 88 Prüfung durch das Handelsregisteramt

Artikel 88 regelt die Eintragung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen ins Handelsregister und insbesondere die Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Der Umfang der Kognition der Handelsregisterbehörden wurde in einer Reihe von Bundesgerichtsentscheiden erörtert (siehe insbesondere BGE 114 Ib 264, 114 II 69, 116 II 78, 117 II 188, 119 II 465, 120 II 379 und 120 IV 204). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Prüfungsbefugnis im Grundsatz die Prüfung der formellen Voraussetzungen des Handelsregisterrechts. Die materiellrechtliche Prüfung ist hingegen beschränkt: Sie hat sich auf die Einhaltung der zwingenden, im öffentlichen Interesse oder zum Schutze von Dritten aufgestellten Bestimmungen zu beschränken. Selbst in diesen Fällen soll die Eintragung nur verweigert werden dürfen, "wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht dagegen, falls sie auf einer ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Richter überlassen bleiben muss" (BGE 114 II 68 und 117 II 188). Diese Umschreibung der Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden ist allerdings in der Lehre umstritten