Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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und erweist sich für die Praxis als wenig griffig. Insbesondere bei umstrittenen Rechtsfragen lassen sich zwingende Bestimmungen, die Interessen Dritter oder öffentliche Interessen schützen, nicht durchsetzen.

Der Vorentwurf sieht eine wichtige Neuordnung des Gesellschaftsrechts und des Rechts der juristischen Personen überhaupt vor, indem er die Möglichkeiten rechtlicher Restrukturierungen erheblich erweitert. Dabei ist jedoch die Rechtmässigkeit der Umstrukturierungsvorgänge sicherzustellen. Es drängt sich daher auf, die Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden nicht nur im Bereich der formellen, sondern auch der materiellen Rechtmässigkeit gesetzlich klar festzulegen. Zu beachten ist, dass der Vorentwurf hauptsächlich zwingende Bestimmungen enthält, die Dritte schützen und die Sicherheit im Rechtsverkehr gewährleisten sollen. Eine Prüfung durch die Handelsregisterbehörden erweist sich daher als unabdingbar. Bei einer allfälligen Verweigerung der Eintragung bleibt im übrigen stets die richterliche Überprüfung offen.

Artikel 88 umreisst und begrenzt die Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden bei der Eintragung der Fusion, Spaltung oder Umwandlung. Insbesondere hat das Handelsregisteramt folgende Fragen zu prüfen:

- Die Fusion, Spaltung oder Umwandlung muss gesetzlich vorgesehen sein. Die zulässigen Formen von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen finden sich in den Artikeln 4 ff., 39 f., 69 und 85 abschliessend aufgezählt. Diese Regelung bezweckt namentlich, die gegenwärtige Rechtsunsicherheit zu beheben und die erforderliche Rechtsklarheit im Gesellschaftsrecht zu gewährleisten. Es obliegt den Handelsregisterbehörden, vor der Eintragung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Restrukturierung im Rahmen der gesetzlichen Regelung erfolgt. Die Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden dient ebenfalls der Rechtssicherheit bei den erwähnten Vorhaben.

- Die nach Gesetz und Verordnung (s. Art. 89) erforderlichen Belege müssen vorliegen.

- Der Fusionsvertrag (Art. 12 und 13), der Spaltungsplan oder -vertrag (Art. 46 und

47) beziehungsweise der Umwandlungsplan (Art. 74 und 75) muss vollständig sein. Das gleiche gilt für den Fusionsbericht (Art. 14), den Spaltungsbericht (Art.

49) und den Umwandlungsbericht (Art. 76), sowie für den Prüfungsbericht (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 15, 50 und 77). Die Prüfung dieser Belege ist grundsätzlich auf die Vollständigkeit ihres Inhalts beschränkt; dagegen wird die Richtigkeit des Inhalts nicht geprüft (vgl. aber Art. 88 Abs. 2). Die entsprechende Prüfung bleibt dem Gericht im Rahmen eines Anfechtungs- (Art. 92) oder Verantwortlichkeitsverfahrens vorbehalten (Art. 94). Bei Fragen von besonderer Bedeutung wird jedoch verlangt, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch eine besonders befähigte Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor bestätigt wird, so namentlich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fusion im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung (Art. 6) und bei der Überprüfung der Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften bei der Spaltung (Art. 61). Die Prüfung durch das