Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Handelsregisteramt kann demnach auch hier auf das Vorhandensein und die inhaltliche Vollständigkeit der erforderlichen Bestätigungen beschränkt werden. Bei der Fusion zwischen Stiftungen obliegt die materiellrechtliche Prüfung der Aufsichtsbehörde der Stiftung (Art. 34 Abs. 2).

- Die Beschlüsse der zuständigen Organe müssen vollständig sein, und die erforderlichen Mehrheiten (Art. 18, 29, 34, 38, 53, 54, 67 und 79) müssen vorliegen. Die entsprechende Prüfung ist eher formeller Natur und relativ einfach, da die Beschlüsse im allgemeinen öffentlich beurkundet werden (Art. 19, 55 Abs. 1 und 80; vgl. aber Art. 27 Abs. 1 und 55 Abs. 2, welche nur die schriftliche Form vorsehen).

- Die Fusion, Spaltung oder Umwandlung muss den zwingenden Bestimmungen des Bundeszivilrechts, namentlich des allgemeinen Teils des Obligationenrechts und des Gesellschaftsrechts, entsprechen. Die Prüfungsbefugnis erstreckt sich aber nicht auf die Einhaltung öffentlichrechtlicher Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Dem Handelsregisteramt kommt keine allgemeine Polizeifunktion zu; grundsätzlich ist lediglich die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Bundeszivilrechts sicherzustellen. Vorbehalten bleiben jedoch die Fälle, in denen die Eintragung im Handelsregister im Gesetz ausdrücklich einer behördlichen Bewilligung oder Genehmigung unterstellt wird.

- Falls für die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Rechtsträgern nach dem Vorentwurf oder nach einem andern Bundesgesetz eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, darf der Handelsregisterführer den Vorgang erst eintragen, wenn die entsprechende Genehmigung vorliegt. Soweit eine Genehmigung einer Anfechtung unterliegt, muss darüber hinaus verlangt werden, dass sie in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dieser Bestimmung wird an die Regelung der Unternehmenszusammenschlüsse im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)28 angeknüpft; Bezug genommen wird aber insbesondere auch auf Bewilligungserfordernisse für Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen und Banken (s. Art. 34 für Stiftungen; Art. 38, 67 und 86 für Vorsorgeeinrichtungen; Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen29 für Banken). Im Anhang zum Vorentwurf wird vorgeschlagen, im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über private Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz)30 ebenfalls ein entsprechendes aufsichtsrechtliches Zustimmungserfordernis für die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Versicherungseinrichtungen aufzunehmen (s. den Vorentwurf zu Art. 9a Versicherungsaufsichtsgesetz). Das Vorgehen bei der Eintragung genehmigungsbedürftiger Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen im Handelsregister wird auf Verordnungsstufe noch näher zu regeln sein (s. Art. 89).

28 SR 251

29 SR 952.0

30 SR 961.01