Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Soweit es um die Richtigkeit der Verträge oder Pläne zur Fusion, Spaltung und Umwandlung geht, verleiht Artikel 88 Absatz 2 den Handelsregisterbehörden eine sehr beschränkte Prüfungsbefugnis: Ist der Vertrag oder Plan offensichtlich unrichtig, so kann die Eintragung verweigert werden. Diese Bestimmung stellt einen Vorbehalt zu Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c dar. Demgegenüber vermag die Unrichtigkeit eines Berichts (einer Revisorin oder eines Revisors oder eines obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans) keine Verweigerung der Eintragung zu begründen, dies auch dann nicht, wenn der Bericht offensichtlich unzutreffend ist.
Art. 89 Ausführungsbestimmungen
Die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Eintragung im Handelsregister (Art. 20, 62 und 81). Ferner müssen verschiedene Unterlagen beim Handelsregisteramt zur Einsicht aufgelegt werden (Art. 17, 28, 52 und 78). Dabei erweisen sich Ausführungsvorschriften als erforderlich, welche die Einzelheiten der vorgesehenen Eintragungs- und Auflageverfahren ordnen. Artikel 89 enthält eine entsprechende Delegationsnorm.
2. Abschnitt: Anmeldung beim Grundbuchamt
Art. 90
Die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung werden mit der Eintragung im Handelsregister rechtswirksam (s. Art. 21, 63 und 82; vgl. aber Art. 27 Abs. 3). Bei der Fusion und Spaltung gehen in diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über; bei der Umwandlung ändert der Rechtsträger mit der Eintragung im Handelsregister seine Rechtsform. Der Rechtsübergang beziehungsweise die Änderung der Rechtsform (vgl. Art. 31 Abs. 2 der Grundbuchverordnung31) müssen den Grundbuchbehörden zur Kenntnis gebracht werden. Artikel 90 soll als Ordnungsvorschrift sicherstellen, dass die Eintragung im Grundbuch mit der Wirklichkeit übereinstimmt, die Richtigkeit der öffentlichen Register gewährleistet und die Rechtssicherheit garantiert bleibt. Der übernehmende Rechtsträger oder bei der Umwandlung der Rechtsträger, der seine Rechtsform ändert, muss die Änderungen, die sich aus einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung für die Eintragungen im Grundbuch ergeben, beim Grundbuchamt innert dreier Monate seit der Eintragung im Handelsregister anmelden.
31 SR 211.432.1