Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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3. Abschnitt: Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 91
Artikel 91 bildet die Rechtsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern im Rahmen einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung zugeteilt wurden. Mit Ausnahme der Möglichkeit der Abfindung bei der Fusion (Art. 8) ist die Kontinuität der Mitgliedschaft bei der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung stets zu wahren: Gesellschafterinnen und Gesellschafter dürfen nicht anlässlich einer Umstrukturierung vom Rechtsträger ausgeschlossen werden; es sind ihnen angemessene Mitgliedschaftsrechte einzuräumen. In den Artikeln 7, 41 und 71 finden sich Vorschriften über die Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte. Werden diese Bestimmungen missachtet, hat jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter das Recht, vom Gericht die Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu verlangen, die einen Wertausgleich für die ihnen zustehenden Anteils- und Mitgliedschaftsrechte schafft. Dieses Klagerecht ist als Individualrecht ausgestaltet. Das Urteil wirkt nur für die Klägerin beziehungsweise den Kläger. Das Klagerecht muss innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Fusion, Spaltung oder Umwandlung ausgeübt werden. Diese relativ kurze Frist dient der Rechtssicherheit.
Die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses dürfte relativ selten bleiben. Im Fusions- (Art. 14), Spaltungs- (Art. 49) und Umwandlungsbericht (Art. 76) ist Rechenschaft über die Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte abzulegen. Zudem ist die Prüfung durch eine besonders befähigten Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor erforderlich (Art. 15, 50 und 77). Die klagende Gesellschafterin beziehungsweise der klagende Gesellschafter wird demzufolge meist nur anhand neuer Gutachten nachweisen können, dass die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt wurden.
Da die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses sehr zeitaufwendig sein kann und oft die Einholung von Gutachten erfordert, darf sie die Rechtswirksamkeit der Fusion, der Spaltung oder der Umwandlung nicht in Frage stellen (Art. 91 Abs. 2). Daher soll eine richterliche Korrektur der zugeteilten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nur anhand der Festsetzung einer Ausgleichszahlung möglich sein. Artikel 91 hält ausdrücklich fest, dass das Gericht bei der Bestimmung der Ausgleichszahlung nicht an den Maximalbetrag gemäss Artikel 7 Absatz 2 gebunden ist.