Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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4. Abschnitt Anfechtung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
Art. 92 Grundsatz
Wenn Vorschriften dieses Gesetzes verletzt werden, ist nach Artikel 92 Absatz 1 jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter berechtigt, den Fusions-, Spaltungs-, oder Umwandlungsbeschluss anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht steht sowohl den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers zu; Bedingung der Anfechtungsmöglichkeit ist jedoch, dass sie dem Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschluss nicht zugestimmt haben. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 22, 64 und 83) erfolgen. Ist eine Publikation nicht erforderlich - so bei der Fusion zwischen nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen (Art. 27 Abs. 3) - beginnt die Frist mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Artikel 91 Absatz 2 sieht das gleiche Anfechtungsrecht auch für diejenigen Fälle vor, in denen der Beschluss durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan gefasst wird, so bei der erleichterten Fusion (Art. 23 und 24) und bei der Spaltung durch Ausgliederung ohne Zweckänderung (Art. 54).
Artikel 22 der 3. EG-Richtlinie und Artikel 19 der 6. EG-Richtlinie enthalten Grundsätze zur Nichtigkeit der Fusion oder Spaltung. Diese Rahmenvorschriften decken sich zum Teil nicht mit den geltenden schweizerischen Bestimmungen über die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung oder die Feststellung der Nichtigkeit (vgl. insbesondere Art. 706 ff. im Aktienrecht). Es erweist sich jedoch als erforderlich, die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Fusion, Spaltung und Umwandlung im Rahmen des Vorentwurfs allgemein zu regeln, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass Rechtsträger verschiedener Rechtsformen beteiligt sein können. Es sei darauf hingewiesen, dass in den erwähnten EG-Richtlinien zwar von der Nichtigkeit der Fusion oder Spaltung die Rede ist, aus dem Text aber klar hervorgeht, dass es sich nach schweizerischer Terminologie um eine Anfechtung handelt.
Art. 93 Folgen eines Mangels
Artikel 93 regelt die Rechtsfolgen der Verletzung von Bestimmungen des Vorentwurfs. Entsprechend den Artikeln 22 Absatz 1 Buchstabe d der 3. EG-Richtlinie und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der 6. EG-Richtlinie unterscheidet der Vorentwurf zwischen Mängeln, die behoben werden können, und solchen, die nicht behoben werden können. Im ersten Fall stellt das Gericht nicht die Nichtigkeit des Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschlusses fest, sondern setzt den betroffenen Rechtsträgern eine Frist zur Behebung des Mangels an. Kann der Mangel dagegen nicht behoben werden oder wird er von den Rechtsträgern nicht innert der angesetzten Frist behoben, so hebt das Gericht den Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschluss auf und ordnet die zur Wiederherstellung des status quo ante erforderlichen Massnahmen an.