Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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5. Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 94 - 95 Haftung und Klageberechtigung; Solidarische Haftung

Fusions-, Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge bedingen eine strikte Regelung der Haftung der Personen, die daran mitgewirkt haben. Die Artikel 94 und 95 sehen besondere Haftungsnormen vor, die sich weitgehend an den Haftungsbestimmungen des neuen Aktienrechts orientieren (Art. 752 ff. OR).

Art. 96 Verantwortlichkeit bei Instituten des öffentlichen Rechts

Artikel 96 sieht vor, dass die Verantwortlichkeit der Personen, die für ein Institut des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Fusion oder Umwandlung nach diesem Gesetz tätig sind, sich nach dem öffentlichen Recht richtet. Die öffentlichrechtlichen Haftungsregeln kommen auch dann zur Anwendung, wenn sie für Schäden, die durch Beamte verursacht wurden, ein direktes Klagerecht gegen die öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft vorsehen. Dieser Vorbehalt zugunsten des öffentlichen Rechts ist darin begründet, dass Personen, die für ein Institut des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Fusion oder Umwandlung tätig werden, dies im allgemeinen "in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen" im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des Obligationenrechts tun. Zwar richtet sich die Haftung von Instituten des öffentlichen Rechts für gewerbliche Tätigkeiten gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Obligationenrechts nach dem Privatrecht (so zum Beispiel für die Kantonalbanken). Da bei Fusionen und Umwandlungen in aller Regel die Mitwirkung von Behörden erforderlich ist, erscheint es jedoch angezeigt, hier die Haftung global dem öffentlichen Recht zu unterstellen.

7. Kapitel: Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 97 Übergangsbestimmung

Artikel 97 regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Dabei wird auf das Datum der Anmeldung im Handelsregister abgestellt; Fusionen, Spaltungen und Umwandlunge, die nach dem Inkrafttreten des Fusionsgesetzes zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, unterstehen dem neuen Recht. Diese Lösung ermöglicht es, die neuen Gestaltungsmöglichkeiten insoweit vorwegzunehmen, als Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen bereits vor dem Inkrafttreten nach den Regeln des neuen Gesetzes vorbereitet werden können. Allerdings bewirkt dies auch, dass bei Fusionen und Umwandlungen, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, alle Anforderungen des neuen Rechts