Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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beachtet werden müssen, auch wenn die Beschlussfassung noch unter dem alten Recht erfolgt.

Art. 98 Referendum und Inkrafttreten

Gemäss Artikel 98 untersteht dieses Gesetz dem fakultativen Referendum. Das Inkrafttreten wird durch den Bundesrat bestimmt werden.

22 Änderung bisherigen Rechts

221 Obligationenrecht

Art. 181 Abs. 4 (neu)

Artikel 181 des Obligationenrechts (OR) regelt die Vermögens- und Geschäftsübernahme als Sonderfall der Schuldübernahme. Artikel 181 Absatz 1 OR spricht von der Übernahme eines Vermögens- oder Geschäftes "mit Aktiven und Passiven" und verwendet damit den gleichen Ausdruck wie bei der Fusion von Aktiengesellschaften (Art. 748 OR) und Genossenschaften (Art. 914 OR). Artikel 181 OR statuiert aber nur den gesetzlichen Übergang der mit dem Vermögen oder Geschäft verbundenen Schulden. Die Aktiven müssen gesondert nach den für die Singularsukzession massgebenden Vorschriften übertragen werden. Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger der ex lege übergegangenen Schulden wird in Artikel 181 Absatz 2 OR die solidarische Mithaftung des bisherigen Schuldners während zweier Jahre seit Mitteilung oder Auskündung, bei später fällig werdenden Forderungen seit Fälligkeit angeordnet.

Nach geltendem Recht kann auch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft Teile ihres Vermögens oder ihres Geschäftes auf der Wege des Vermögens- oder Geschäftsübergangs übertragen. Ein Geschäft kann von einer Gesellschaft ferner als Sacheinlage (Art. 628 OR) bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingebracht werden; hierzu ist immer gleichzeitig ein Geschäftsübernahmevertrag gemäss Artikel 181 OR erforderlich. Die Übertragung des gesamten Vermögens einer Kapitalgesellschaft ohne Liquidation verbietet sich aus gesellschaftsrechtlichen Überlegungen. Der Gesellschaft würde - jedenfalls dann, wenn die Gegenleistung des Übernehmers nicht gleichwertig ist - die Substanz und das Haftungssubstrat entzogen. Eine Ausnahme ist in Artikel 751 OR für den Sonderfall der Übernahme des Vermögens einer Aktiengesellschaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen.

Die Übertragung eines Teils des Gesamtgeschäfts durch Geschäftsübernahme nach Artikel 181 OR ist heute an keine besonderen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gebunden. Weder ist eine besondere Prüfung des Übernahmevertrages, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Gegenleistung, noch eine über die allgemein geltenden Publizitätsvorschriften (Art. 663b-663d OR) hinausgehende Information der Ge-