Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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sellschafterinnen und Gesellschafter vorgeschrieben. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter erfahren in aller Regel nicht, zu welchem Preis ein Geschäftszweig übertragen wurde.
Nach dem Vorentwurf für ein Fusionsgesetz wird die Vermögens- oder Geschäftsübertragung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu als "Ausgliederung" bezeichnet und als Unterfall der Spaltung behandelt (Art. 39 Bst. c VE FusG). Kennzeichnend für die Ausgliederung ist, dass ein Rechtsträger einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen andern Rechtsträger überträgt und er dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Rechtsträger oder eine Abfindung erhält. Im Unterschied zu den andern Formen der Spaltung - der Aufspaltung und Abspaltung - erhalten nicht die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers die Gegenleistung der übernehmenden Rechtsträger, sondern der übertragende Rechtsträger selbst.
Besonderes Anliegen des Vorentwurfes für ein Fusionsgesetz ist es, auch im Falle der Ausgliederung die Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers zu wahren. Dies erfolgt durch die Prüfung des Spaltungsplans resp. des Spaltungsberichts durch eine besonders befähigte Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor (Art. 50 VE FusG). Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte beziehungsweise auf die Abfindung, die der übertragende Rechtsträger erhält (Art. 49 Abs. 2 Bst. d VE FusG). Überdies ist der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan im Jahresbericht, und wo kein solcher zu erstellen ist, an der Jahresversammlung zu erläutern (Art. 54 Abs. 2 VE FusG).
Im Unterschied zu Artikel 181 Absatz 2 OR sieht der Vorentwurf für ein Fusionsgesetz keine zeitlich begrenzte solidarische Haftung des bisherigen Schuldners vor. Die Gläubiger werden durch die Möglichkeit der Sicherstellung ihrer Forderungen (Art. 56 und 57 VE FusG) geschützt. Diese Lösung mag im Vergleich zur zweijährigen solidarischen Mithaftung des bisherigen Schuldners gemäss Artikel 181 Absatz 2 OR als Erschwernis empfunden werden. Falls die dem übertragenden Rechtsträger zufliessende Gegenleistung (Arbeits- oder Mitgliedschaftsrechte bzw. Abfindung) angemessen ist, dürfte diesem jedoch in aller Regel der Nachweis gelingen, dass die Erfüllung der Forderungen durch die Ausgliederung nicht gefährdet ist. Diesfalls entfällt die Pflicht zur Sicherstellung (Art. 57 Abs. 1 VE FusG). Keine Gefährdung der Gläubiger tritt in der Regel auch bei der konzerninternen Übertragung eines Geschäftes zum Zwecke der Umwandlung der übertragenden Gesellschaft in eine reine Holdinggesellschaft ein.
Die Ausgliederung gemäss dem Vorentwurf für ein Fusionsgesetz hat den Vorteil, dass im Gegensatz zur Geschäftsübernahme nach Artikel 181 OR die Aktiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (Art. 63 VE FusG), selbst wenn der übertragende Rechtsträger nicht untergeht. Dem Rechtsübergang von Gesetzes wegen an bestimmten Vermögensteilen stehen keine rechtlichen Schwierigkeiten entgegen, sofern die vom Rechtsübergang erfassten Vermögensteile in einem Inventar klar bezeichnet sind. Entsprechende Regelungen werden auch im ausländi-