Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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schen Recht vorgesehen, so in Deutschland und Österreich. Mit der Annahme eines Rechtsübergangs von Gesetzes wegen für Aktiven und Passiven entfällt die Kontroverse, ob Dauerschuldverhältnisse, die mit dem übertragenen Geschäft verbunden sind, im Wege der Geschäftsübernahme nach Artikel 181 OR übertragen werden können32.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Regelung der Ausgliederung vom Bestreben geprägt, einerseits die Rechte und Interessen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers zu wahren, andererseits die Vermögensübertragung, vor allem durch das Prinzip des Rechtsübergangs von Gesetzes wegen, zu erleichtern.
Zwischen der Regelung von Artikel 181 OR und derjenigen des Vorentwurfs bestehen, wie dargelegt, grundsätzliche Unterschiede. Eine Regelung im Sinne der alternativen Anwendungsmöglichkeit der Vorschriften von Artikel 181 OR und des Fusionsgesetzes ist nicht sinnvoll und hat sich in Deutschland auch nicht bewährt. Der Schutz der Gesellschafterinnen und Gesellschafter ist bei der Geschäftsübernahme ein bedeutsames Anliegen. Es ist nicht zu übersehen, dass heute grosse Transaktionen über Artikel 181 OR abgewickelt werden, ohne dass die Interessen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter rechtlich gesichert sind. Es erscheint daher richtig, in Artikel 181 Absatz 4 VE OR die Anwendung dieser Bestimmung auf die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft auszuschliessen.
Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8, 748 - 750, 770 Abs. 2 und 3, 824 - 826, 914
Das Fusionsgesetz ersetzt die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts zur Fusion und zur Umwandlung. Die entsprechenden Vorschriften sind daher aufzuheben.
Art. 936a Identifikationsnummer (neu)
Das Fusionsgesetz eröffnet neue Möglichkeiten der rechtlichen Restrukturierung, die je nach den Umständen Unsicherheiten über die Identität eines Rechtsträgers zur Folge haben können. So kann etwa die Umwandlung der Rechtsform in Verbindung mit einer Sitzverlegung oder einer Firmenänderung irreführend wirken. Der neue Artikel 936a des Obligationenrechts bezweckt, die Identifikation der im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger durch ein Nummerierungssystem sicherzustellen. Bei der Eintragung im Handelsregister wird den Rechtsträgern eine Identifikationsnummer zugeordnet, die während der gesamten Dauer ihres Bestehens unverändert bleibt, so insbesondere auch bei Sitzverlegungen, Umwandlungen und Firmen- oder Namensänderungen. Ausserdem bestimmt die neue Regelung, dass die Identifikationsnummer nebst der Firma auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben ist.
32 Vgl. zur Kontroverse z.B.: von Tuhr/Escher, OR Allg. Teil, Bd. II Zürich 1974, S. 399/400; E. Bucher, OR Allg. Teil, 2. Aufl. Zürich 1988, S. 589ff. gegen H. Becker, Berner Kommentar, Art. 181 OR N. 6.