Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Artikel 936a Absatz 2 entspricht inhaltlich teilweise Artikel 4 der ersten EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts vom 9. März 1968 (68/151/EWR), wonach auf Briefen und Bestellscheinen neben der Rechtsform und dem Sitz der Gesellschaft auch das zuständige Handelsregister und die Nummer der Eintragung anzugeben ist. Diese Pflicht dient der Transparenz der Rechtsbeziehungen; sie gewährleistet die Identifikation der Rechtsträger und erleichtert Anfragen beim Handelsregister auf der Grundlage der Geschäftskorrespondenz.

Die Identifikationsnummer soll nur auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Rechnungen angegeben werden müssen. Auf anderen Unterlagen und in der Werbung erscheint eine entsprechende Angabe nicht erforderlich.

Artikel 936a folgt der ersten EG-Richtlinie nicht, was die Angabe der Rechtsform und des Sitzes in der Geschäftskorrespondenz betrifft. Nach dem geltenden Recht muss die Rechtsform nur bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 949 Abs. 2 OR) sowie bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften, deren Firma einen Personennamen enthält, als notwendiger Zusatz in die Firma aufgenommen und damit in der Geschäftskorrespondenz angegeben werden (Art. 950 OR). Die Verpflichtung zur Angabe der Rechtsform erscheint demzufolge im schweizerischen Recht als Frage des Firmenrechts. Es wird daher im Rahmen einer zukünftigen Revision des Firmenrechts zu untersuchen sein, ob und in welchem Umfang eine entsprechende Pflicht vorgesehen werden soll.

Die Einführung einer Identifikationsnummer und der damit verbundenen Pflicht, diese in der Geschäftskorrespondenz anzugeben, bedarf einer näheren Regelung auf Verordnungsstufe. Deshalb beauftragt Artikel 936a Absatz 4 den Bundesrat mit dem Erlass von Ausführungsvorschriften.

Art. 4 SchlBest zu den Titeln 24 - 33 des Obligationenrechts

Artikel 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln 24 - 33 des Obligationenrechts erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Umwandlung von Genossenschaften in Handelsgesellschaften. Diese Delegationsnorm nimmt Bezug auf das Inkrafttreten des revidierten Obligationenrechts von 1936. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat eine Übergangsverordnung, die 1968 aufgehoben wurde. Artikel 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen von 1936 ist im Zusammenhang mit der Schaffung des neuen Fusionsgesetzes aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben, da er obsolet geworden ist.