Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht
222 Strafgesetzbuch
Art. 326ter Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen
Der neue Artikel 936a des Obligationenrechts führt ein Nummerierungssystem der im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger ein und verpflichtet diese, ihre Identifikationsnummer auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben (s. dazu die Erläuterungen zum Vorentwurf für Art. 936a OR).
Zur Durchsetzung von Artikel 936a des Obligationenrechts ist in Artikel 326ter des Strafgesetzbuches eine Bestimmung aufzunehmen, welche für die Verletzung der Pflicht zur Angabe der Identifikationsnummer dieselbe Sanktion vorsieht wie für die Missachtung der Firmengebrauchspflicht.
Mit einer Revision der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411), die voraussichtlich am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, wird das bisherige Bewilligungsverfahren für nationale, territoriale und regionale Firmenbestandteile abgeschafft. In der Folge muss Artikel 326ter Absatz 3 des Strafgesetzbuches gestrichen werden.
223 Internationales Privatrecht
223.1 Einleitung
Das schweizerische Recht regelt die grenzüberschreitende Fusion und Spaltung nicht ausdrücklich. Das heisst allerdings nicht, dass diese Vorgänge unzulässig wären. Es empfiehlt sich indessen, im Zusammenhang mit dem Fusionsgesetz einige Klarstellungen vorzunehmen. Eine Regelung im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) hat insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die zwingenden Normen des Fusionsgesetzes bei der grenzüberschreitenden Fusion und bei der grenzüberschreitenden Spaltung Anwendung finden.
Das IPRG geht in Artikel 150 Absatz 1 von einem autonomen Begriff der "Gesellschaft" aus. Unter dieser Bezeichnung werden "organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten" (wie etwa Stiftungen) zusammengefasst. Um die innere Geschlossenheit des IPRG zu wahren, wird der Begriff "Gesellschaft" auch im neuen Kapitel über die Fusion und Spaltung verwendet, obwohl das Fusionsgesetz von "Rechtsträgern" spricht. Dieser Begriff schliesst aber auch Institute öffentlichen Rechts ein, auf welche die Bestimmungen des IPRG höchstens analoge Anwendung finden.
Die grenzüberschreitende Fusion und Spaltung ist nur bei denjenigen Rechtsträgern möglich, die nach den Rechtsordnungen, denen die beteiligten Gesellschaften unterstehen, miteinander verschmelzen oder sich aufspalten können. Dies führt für bestimmte Fragen zu einer kumulativen Anwendung der Vorschriften beider Statute. Diese Lösung liegt bereits der bestehenden Regelung über die Sitzverlegung zugrunde.