Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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Absatz 2

GRIP und FRSP befürwortendie Bestimmung.insbesonderewas eine Bindungdes Institutsan bestimmte Fristen betrifft.

Absatz 3

Zu dieser Bestimmung werden gegensätzliche Meinungen geäussert: CVP und SGCI beantragen eine Streichung, AR und STS wollen die Meldepflichtfür Versuche mit Tierheilmittelnals zwingendverankern. LU wünscht. dass der ganzeArtikel 12 sinngemäss für Tiere gilt.

3. Abschnitt: Heilmittelinformation und Heilmittelwerbung

LU, VMA und SWPS kritisierendie systematische Einordnungder Bestimmungen zur Werbung. Ge-

mäss IAPM und WELED betrifftdieser Abschnittnur Arzneimittel.Im Zusammenhangmit den

'Grauzonenpräparaten' betont EEK die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung vom Lebensmittelrecht

Artikel 13 Publikums- und Fachinformation über Heilmittel

Verschiedehe Vernehmlassungsteilnehmerverlangen eine Überprüfung der Terminologie. Nach Ansicht von GB gehören zur 'Kennzeichnung'auch Angaben über die Ausgangsmaterialien,VMA ver- ( 1) misst eine Definitionder Begriffe 'Publikumsinformation'und 'Fachinformation'.asmed gibt zu bedenken, dass dieser Artikel für gewisse Medizinprodukte kaum anwendbar ist.

Absatz 1

GB, MeMun sowie STI möchten klargestellt haben, dass 'vertreiben' auch die Ausfuhr oder den HandeI im Ausland umfasst. Von Konsumenten-und PatËentenseitewird beantragt, dass auch die Heilmittelwerbung einen klar definierten Informationsgehalt hat (FRC, SPO). FMH und ATOPS beantragen, dass in der Publikumsinformationzusätzlich Angaben zur Zusammensetzung gemacht werden.

Absatz 2

NE, Tl, GE. JU und APC verlangen die Kennzeichnung und Information grundsätzlich in allen drei Amtssprachen

Absatz 3

Eine generelle Befreiung von jeder Pflicht, über Heilmittelzu informieren, gibt es nach Ansicht von SGCI nicht.

Artikel 14 Heilmittelwerbung

Mehrheitlich wird die als Delegationsnorm ausgestaltete Bestimmung begrüsst, IKV beantragt eine Ergänzung. damit auch für die Kontrolleder Fachwerbung eine rechtliche Grundlage besteht. Während nach Ansicht von VSW die Gelegenheitverpasst wurde, auf Gesetzesstufe die wichtigsten Leitplanken für die HeËlmittelwerbung zu setzen, begrüsst SWPS die Bestimmung als Basis für eine detailliertere Regelung auf Verordnungsstufe. VSA und SLV erachten die Delegation an den Bundesrat als sachgerecht; Vorschriften über die Heilmittelwerbung sollten den gesundheitspolizeilichen Schutz gewährleisten, aber die Handels- und Gewerbefreiheit nicht stärker einschränken als notwendig. FRC wünscht sich im Zusammenhang mit Medizinproduktenoder "Pseudo-Medizinprodukten'.eine strenge Auslegung durch den Bundesrat. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer halten am Verbot der Radio- und Fernsehwerbungfür Heilmittelgemäss Radio-und Fernsehgesetz fest (SPO, VSW) resp. verlangen, dass Heilmittelmit hohem Abhängigkeits-oder Missbrauchspotential nicht beworben werden dürfen (GB), Begrüsst wird auch die Kompetenz des Bundesrates, die Werbung für bestimmte Heilmittel oder Heilmittelgruppenüber die Artikel 48 und 49 hinaus verbieten oder einschränken zu können (SAV, AGAV, AVKZ, BLAV, LDPBS, SKF). SRG beantragt die Streichungsogenannt wettbewerbs-

rechtlicher Tatbestände aus dem Heilmittelgesetz.